Zweckverband

Ein Zweckverband ist ein Zusammenschluss mehrerer Gemeinden oder kommunaler Verbände zur Bewältigung einer bestimmten Verwaltungsaufgabe. Der Verband nimmt als zentrales Organ eine Verwaltungsaufgabe für die im Verband zusammengeschlossenen Gemeinden wahr. Wegen der Beschränkung auf bestimmte Verwaltungszwecke heißt ein solcher Verband „Zweckverband“. Mehrere Gemeinden kooperieren, weil sie einzelne Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge gemeinsam besser und kostengünstiger bewältigen können.

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Welche Arten von Zweckverbänden gibt es?

Typische Zweckverbände sind Betriebe einer überörtlichen Abfallbeseitigungsanlage oder Verkehrsbetriebe zur Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs. Gerade für wirtschaftliche Unternehmen, die über die Leistungsfähigkeit einer einzelnen Gemeinde hinausgehen, kann ein Zweckverband gebildet werden, an dem sich mehrere Gemeinden als Mitglieder beteiligen. Die hinter solch einem Zusammenschluss stehende Grundidee ist die Durchführung von öffentlichen Aufgaben. Seiner Rechtsform nach ist ein Zweckverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zweckverbände treten auch in Erscheinung, wenn mehrere Gemeinden gemeinsam eine Zweckverbandssparkasse betreiben, die durch die Fusion oder Eingliederung der eigenen Sparkassen entstanden ist. Bekannt sind auch Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, Tourismus-Zweckverbände oder Zweckverbände für die Abwasserentsorgung oder Wasserversorgung.

Aufbau und Struktur von Zweckverbänden

Die Verbandssatzung bestimmt, wer Mitglied eines Zweckverbandes werden kann, welche Aufgaben der Verband wahrnimmt und welchen Namen der Verband führt. Die Finanzierung des Zweckverbandes erfolgt meist dadurch, dass der Verband für seine Dienstleistungen vom Bürger Gebühren erhebt oder die Mitgliedsgemeinden zu einer Verbandsumlage verpflichtet. Zweckverbände haben regelmäßig eine Verbandsversammlung als ein dem Gemeinderat vergleichbares Lenkungs- und Vertretungsorgan sowie einen Verbandsvorsteher als Vollzugsorgan.

Die Versammlung des Zweckverbandes setzt sich aus Delegierten der Mitgliedsgemeinden zusammen. Das Verbandsgebiet setzt sich aus den Gemeindegebieten der einzelnen Gemeinden zusammen. Grundlage der Zusammenarbeit ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Die Rechtsform eines Zweckverbandes ist über die kommunale Zusammenarbeit geregelt. Zweckverbände gab es bereits Ende des 19. Jahrhunderts. Sie haben sich in der Praxis bewährt.

Die Gesamtgemeinde als Zweckverband

Auch die Gesamtgemeinde, bei der sich mehrere, meist kreisangehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände zu einer neuen rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammenschließen, ist ein Zweckverband. Diese Körperschaft ist in einer Ebene zwischen den einzelnen Gemeinden und dem Kreis anzusiedeln. Die Gesamtgemeinde ist zentral für die Abwicklung bestimmter einzelner Verwaltungsaufgaben der angeschlossenen Gemeinden zuständig. Wegen der Beschränkung auf einen Verwaltungszweck spricht man auch hier vom Zweckverband.

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