Erbengemeinschaft

Hinterlässt eine verstorbene Person (Erblasser) mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft (Miterbengemeinschaft). Die Erbengemeinschaft entsteht, wenn sich die Erbfolge nach der gesetzlichen Erbfolge richtet oder wenn der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag mehrere Erben bestimmt hat. Die Miterben werden Gesamthandberechtigte. Ihnen gehört der Nachlass zur „gesamten Hand“.

Unsere ausführliche Beschreibung zur Erbengemeinschaft finden Sie unter:

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Dies bedeutet, dass jedem Miterben zwar das ganze Vermögen gehört, er in seiner Verfügungsgewalt allerdings durch die Mitberechtigung der anderen Miterben beschränkt ist. Der Nachlass wird Sondervermögen der Erbengemeinschaft. Alle Miterben sind gleichberechtigt. Der Erblasser kann in einem Testament aber regeln, dass ein einzelner Miterbe eine bestimmte Erbquote oder einen bestimmten Vermögenswert aus dem Nachlass erhalten soll. Bestimmt er keine Quotenregelung, sind alle Erben Miterben zu gleichen Teilen.

Entscheidungen müssen grundsätzlich einstimmig erfolgen. Lediglich bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, die der Erhaltung, Nutzung und Mehrung des Nachlasses dienen, sind Mehrheitsentscheidungen möglich. Dazu reicht die Stimmenmehrheit nach Größe der Anteile.

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Erbengemeinschaft – Miterben

Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass als Ganzes verfügen (§ 2033 Abs. I BGB). Er hat aber kein Verfügungsrecht über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (§ 2033 Abs. II BGB). Es bleibt stets auf das Einvernehmen der Miterben angewiesen. Will ein Miterbe über seinen Anteil im Ganzen verfügen, kann er diesen verkaufen oder verschenken. Jede Verfügung bedarf der notariellen Beurkundung. Soweit er seinen Anteil an einen Dritten verkauft (Erbschaftskauf), haben die übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht, das sie innerhalb von zwei Monaten ausüben müssen (§ 2034 BGB).

Da die Erbengemeinschaft infolge des Erbfalls zwangsweise entsteht, soll sie nicht auf Dauer angelegt sein, sondern ist auf die Auseinandersetzung ausgerichtet. Auseinandersetzung bedeutet, dass zunächst bestehende Verbindlichkeiten des Erblassers (z.B. Einkommensteuerschulden) oder erbfallbedingte Verbindlichkeiten (Beerdigungskosten) bezahlt werden und das verbleibende Vermögen unter den Miterben anteilmäßig aufgeteilt wird. Handelt es sich dabei um unteilbare Vermögenswerte (z.B. Kfz), können sich die Miterben untereinander einigen oder müssen den Vermögenswert im Wege des Pfandverkaufs öffentlich verwerten.

Immobilien unterliegen der Teilungsversteigerung und werden in einem Versteigerungsverfahren beim örtlichen Amtsgericht öffentlich versteigert.

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