Abteilung (Grundbuch)

Ein Grundbuch umfasst drei Abteilungen.

In Abteilung I sind Name, Geburtsdatum und Wohnort des Eigentümers eingetragen. Gibt es mehrere Eigentümer (Eigentümergemeinschaft), ist ihr Anteils- und Gemeinschaftsverhältnis ersichtlich. Bei einer Erbengemeinschaft oder einer GbR steht ein entsprechender Vermerk. Alle hier eingetragenen Eigentümer müssen einem Verkauf zustimmen, indem sie den Kaufvertrag notariell beurkunden.

Unsere ausführliche Beschreibung zum Grundbuch finden Sie unter:
Blogbeitrag – Abteilung II und III des Grundbuches

In Abteilung II stehen alle Belastungen des Grundstücks ausgenommen sind Hypotheken, Grund- und Rentenschulden. In dieser Abteilung ist zu sehen, wenn eine Auflassungsvormerkung besteht. Das ist ein Hinweis darauf, dass betreffendes Grundstück bereits verkauft ist. Mit dieser Information in Abteilung II des Grundbuchs wird sichergestellt, dass ein zweiter Käufer kein Eigentum an diesem Grundstück erwerben kann.

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Abteilung II – Wohnrechte

Des Weiteren sind in Abteilung II bestehende Wohnrechte eingetragen. Ein Wohnrecht beinhaltet in der Regel das lebenslange Recht einer bestimmten Person, in der Immobilie zu wohnen. Erwerber eines Hauses müssen dieses übernehmen, wenn der Inhaber nicht darauf verzichtet.

In dieser Abteilung ist auch zu erkennen, ob eine Immobilie in der Zwangsversteigerung ist. In diesem Fall darf der Eigentümer das Objekt nur mit dem Einverständnis des Gläubigers, der die Zwangsversteigerung betreibt, verkaufen.

Abteilung III

Besonders wichtig sind die aus Abteilung III zu entnehmenden Informationen. Hier sind Belastungen des Grundstücks wie Hypotheken, Grund- und Rentenschulden eingetragen. Ist das Grundstück bankfinanziert, steht hier eine Grundschuld zugunsten der betreffenden Bank.

Bereits erledigte Belastungen sind kenntlich gemacht, indem sie entweder gestrichen oder gerötet sind. In einer extra Spalte gibt es Vermerke zum Datum der Löschung. Wenn Sie eine Immobilie verkaufen, darf der Käufer darauf vertrauen, dass die Angaben im Grundbuch korrekt sind, da das Grundbuch ein Dokument mit Öffentlichem Glauben ist.

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