Anliegerbeiträge

Um ein Grundstück als Bauland zu nutzen, muss es „erschlossen“, also baureif gemacht werden. Dabei fallen Erschließungskosten und Anliegerbeiträge an. Die Erschließung von Grundstücken ist Aufgabe der Gemeinden. Zur Deckung ihres Erschließungsaufwandes erheben die Gemeinden nach § 127 BauGB von den Anliegern Erschließungsbeiträge. Der Anlieger erhält einen Beitragsbescheid. Diese Beiträge decken den Aufwand für die Herstellung von Straßen, Wegen, Parkflächen und öffentlichen Anlagen ab.

Zu den Erschließungskosten gehören auch die Anliegerbeiträge für den Anschluss der Grundstücke an das öffentliche Versorgungsnetz für Strom, Wasser, Gas und Kanalisation. Der Anschluss betrifft die Strecke vom öffentlichen Netz bis zur Grenze des Grundstücks. Sie sind ein wesentlicher Kostenfaktor für jeden Bauherrn. Auch derjenige, der ein hinterliegendes Grundstück erwirbt oder bebauen möchte, muss solche Anliegerbeiträge einkalkulieren.

In Abgrenzung dazu betreffen die Hausanschlusskosten die Strecke für den Anschluss des Gebäudes vom öffentlichen Netz über das Grundstück des Anliegers bis in den Keller des Gebäudes. Diese Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Grundstückseigentümers. Steuerlich sind Hausanschlusskosten den Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen und können, wenn das Gebäude vermietet wird, den Abschreibungskosten zugeschrieben werden. Erschließungskosten hingegen gehören zu den Anschaffungskosten des Gebäudes.

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Anliegerbeiträge und notarieller Kaufvertrag

Für den Fall das Sie Ihre Immobilie verkaufen, findet sich im notariellen Kaufvertrag regelmäßig der Hinweis, dass der Verkäufer alle Erschließungskosten gemäß § 127 Abs. II BauGB und Anliegerbeiträge für Maßnahmen trägt, die bis zum Tag der Beurkundung ausgeführt wurden, auch wenn diese Maßnahmen von der Gemeinde noch nicht in Rechnung gestellt wurden.

Alle Maßnahmen, die nach dem genannten Zeitpunkt ausgeführt werden, gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist also gut beraten, sich vor dem Kauf kundig zu machen, ob und
inwieweit er noch Anliegerbeiträge in seine Kostenkalkulation einbeziehen muss.

Vollständig bezahlte Erschließungsbeiträge und Anliegerbeiträge stellen zumindest bei unbebauten Grundstücken als wertbildender Faktor ein gewichtiges Verkaufsargument dar.

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