Auflassungsvormerkung (Grundbuch)

Auflassung bedeutet im Grundstücksrecht so viel Eigentumsübergang oder Eigentumsumschreibung. Der Begriff bezeichnet die Einigung des Verkäufers einer Immobilie mit dem Käufer, dass das Eigentum an der Immobilie vom Verkäufer auf den Erwerber übergehen und der Eigentumsübergang im Grundbuch vollzogen werden soll (§ 873 BGB). Da das Grundbuch rechtlich bedingt nicht unmittelbar reagieren kann, wird die Auflassungsvormerkung benötigt.

Wozu dient die Auflassungsvormerkung?

Die Auflassungsvormerkung ist das Sicherungsmittel, um zu gewährleisten, dass der Eigentumsübergang zuverlässig erfolgt und das Eigentum am Grundstück im Grundbuch auf den Immobilienkäufer umgeschrieben wird. Das Recht des Käufers, im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen zu werden, wird „vorgemerkt“. Es hat durch die Vormerkung Vorrang vor Rechten, die danach eingetragen werden. Der Begriff Auflassungsvormerkung bedeutet also in erster Linie Sicherheit für den Erwerber.

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Ist eine Auflassungsvormerkung notwendig?

Wird die Auflassung nicht gleich zusammen mit dem notariellen Kaufvertrag vom Notar mit beurkundet, kann der Verkäufer nach wie vor über die Immobilie verfügen und könnte theoretisch ein weiteres Mal die Immobilie verkaufen.

Der Immobilienkäufer hätte keine Gewissheit, dass der Eigentumsübergang auf ihn vollzogen wird. Ohne Auflassungsvormerkung wäre auch nicht gewährleistet, dass er mit der Bezahlung des Kaufpreises tatsächlich Eigentümer des Grundstücks wird. Auch der Verkäufer hat ein Risiko: Würde er im notariellen Kaufvertrag sogleich die Auflassung (also seine Zustimmung zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch) erklären, könnte der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, bevor er den Kaufpreis für das Grundstück vollständig bezahlt hat.

Auflassungsvormerkung im Grundbuch schützt Käuferrecht

Um diesen beiderseitigen Interessen gerecht zu werden, stellt die Auflassungsvormerkung sicher, dass jede Verfügung, die nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch über die Immobilie getroffen wird, insoweit unwirksam ist, als sie den durch die Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruch des Käufers auf Eigentumsübergang vereiteln oder beeinträchtigen würde. Sein durch die Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichertes Recht auf Eigentumsumschreibung geht allen Rechten im Rang vor, die danach eingetragen werden. Würde der Verkäufer die Immobilie also ein zweites Mal verkaufen und zugunsten des zweiten Erwerbers gleichfalls eine Auflassungsvormerkung eintragen lassen, ginge diese ins Leere, da die zuerst eingetragene Auflassungsvormerkung des Erstkäufers vorrangig ist.

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