Auseinandersetzung Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaften entstehen kraft Gesetzes, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, die im Wege der gesetzlichen Erbfolge oder durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers Erbe werden. Im Idealfall teilen die Erben den Nachlass untereinander einvernehmlich auf.

Ist die einvernehmliche Auseinandersetzung nicht möglich, bestimmt das Gesetz den Weg. Da der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben ist, ist im Gegensatz zum Alleinerben jeder Erbe nur Miterbe. Die Miterben können nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Eigenwillige Verfügungen einzelner Miterben über einzelne Nachlassgegenstände schließt das Gesetz aus.

Der Nachlass ist ein Sondervermögen der Erbengemeinschaft. Dabei hat das Gesetz auch im Auge, dass eventuell Nachlassverbindlichkeiten bestehen und potentielle Nachlassgläubiger auf die Erhaltung des Nachlasses als Haftungsgrundlage bedacht sind. Die Ausgestaltung der Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft, bei der der Nachlass allen Erben zur gesamten Hand gehört, trägt daher in erster Linie den Interessen der Nachlassgläubiger Rechnung.

Da die Erbengemeinschaft kraft Gesetzes entsteht und damit naturgemäß nur allzu oft Interessenkonflikte der Miterben untereinander provoziert, kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen und eigenständig betreiben (§ 2042 BGB). Der einzelne Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass allenfalls als Ganzes verfügen (Erbschaftskauf), nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Vermögenswerten. Um den Interessenkonflikt aufzulösen, gestaltet das Gesetz die Erbengemeinschaft nicht als Dauergemeinschaft aus, sondern bezweckt von Beginn an die Liquidation.

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Auseinandersetzung Erbengemeinschaft – Liquidation

Die Liquidation kann dadurch erfolgen, dass alle Miterben die Verteilung der Nachlassgegenstände einvernehmlich vornehmen. Auch der Erblasser selbst hat die Möglichkeit, im Testament im Wege eines Vermächtnisses oder einer Teilungsanordnung zu bestimmen, dass einzelne Vermögensgegenstände auf einen bestimmten Erben zu übertragen sind. Damit will er meist die Zerschlagung bestimmter Nachlasswerte vermeiden. Typisches Beispiel ist das Familienwohnhaus, das der Erblasser einem seiner Kinder zuschlägt.

Kein Erbe kann gegen den Willen eines Miterben die Übertragung eines bestimmten Gegenstandes aus dem Nachlass verlangen. Können sich die Miterben nicht über die Auseinandersetzung verständigen, kann jeder Miterbe von den anderen jederzeit die Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regeln betreiben. Um außergerichtlich eine Einigung zu erreichen, kann er einen Notar seiner Wahl beauftragen, die Auseinandersetzung des Nachlasses zu vermitteln (§ 363 FamFG). Führt auch dieser Weg nicht zum Ergebnis, kann er die übrigen Miterben auf Zustimmung zu seinem Teilungsplan verklagen.

Teilbare Gegenstände (Bargeld, Kunstsammlung) sind auf die einzelnen Erben zu verteilen (§ 752 BGB). Unteilbare Gegenstände (Kfz) sind nach den Regeln des Pfandverkaufs zu verwerten. Grundstücke und Immobilien unterliegen der Teilungsversteigerung (§ 753 BGB). Der Nachlass wird dann „versilbert“, sofern sich die Erben sich nicht einstimmig für einen freihändigen Immobilienverkauf entscheiden konnten. Will der Erblasser Streitigkeiten wegen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vermeiden, kann er auch testamentarisch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der den Nachlass nach eigenem Ermessen oder nach Vorgabe des Erblassers aufteilt.

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