Baulast

Baulasten sind öffentliche Lasten. Sie sind in einem von der Stadt oder Gemeinde geführten Baulastenverzeichnis bei der Bauaufsichtsbehörde eingetragen und sind meist nicht aus dem Grundbuch ersichtlich. Sie werden begründet, indem der Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde in öffentlich beglaubigter Form eine entsprechende Erklärung abgibt, in der er sich zu einem bestimmten Tun, Dulden, Unterlassen verpflichtet.

Baulasten dienen in der Praxis meist dazu, die Bebaubarkeit eines Grundstückes herzustellen. Vor allem im Zuge von Grenzbebauungen oder grenznahen Bebauungen sind sie häufig anzutreffen. Will der Eigentümer zweier Grundstücke das hinterliegende Grundstück bebauen, kann die Baubehörde zur Sicherstellung der Erschließung die Baugenehmigung davon abhängig machen, dass der Eigentümer für das hinterliegende Grundstück ein Wegerecht über das davor liegende Grundstück bewilligt und als Baulast im Baulastenverzeichnis eintragen lässt.

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Baulast – Beispiele

Oder möchte ein Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück ein Gebäude errichten, ohne die vorgeschriebenen Grenzabstände einzuhalten, kann ihm der Nachbar auf dem eigenen Grundstück eine Baulast bewilligen und somit die Bebauung ermöglichen. Zum Nachweis von Stellplätzen kann gleichfalls eine Baulast eingetragen werden. Unter Umständen kann eine auf dem Grundstück beabsichtigte Bebauung allein wegen der Baulast nicht realisiert werden, wenn zum Beispiel eine eingetragene Baulast die Nutzung des Grundstücks nur für PKW Stellplätze erlaubt.

Charakteristisch für die Baulast ist, dass sie auch für den Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers wirkt und damit allein durch den Verkauf der Immobilie nicht untergeht. Baulasten werden im Baulastenverzeichnis nur gelöscht, wenn die Bauaufsichtsbehörde auf die Baulast verzichtet. Anders als beim Grundbuch, besteht für das Baulastenverzeichnis kein öffentlicher Glaube. Sofern im Baulastenverzeichnis keine Baulast eingetragen ist, besteht keine Gewähr dafür, dass tatsächlich keine Baulast besteht.

Kaufinteressenten, die ein Grundstück erwerben möchten, sollten sich bei ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung erkundigen, ob auf dem Grundstück Baulasten eingetragen sind und möglichst Einblick in das Baulastenverzeichnis nehmen. Sofern Bedenken bestehen, dass ein bestimmtes Bauvorhaben realisiert werden kann, empfiehlt sich, vorab einen Architekten zu beauftragen, der die Möglichkeiten einer Bebauung unter Berücksichtigung eventueller Baulasten abklärt oder sich im notariellen Kaufvertrag vom Verkäufer Baulastenfreiheit zusichern zu lassen.

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