Berechtigtes Interesse

Grundbuch, Baulastenverzeichnis und Kataster sind öffentliche Register. Dennoch sind sie nicht ohne Weiteres für jedermann einsehbar. Da die Register individuelle Daten zu bestimmten Personen oder Daten zu fremden Grundstücken beinhalten, unterliegen die Eintragungen dem Datenschutz. Wer Grundbuch, Baulastenverzeichnis oder Kataster einsehen möchte, muss im Regelfall ein berechtigtes Interesse geltend machen.

Häufig müssen öffentliche Register eingesehen werden, wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen möchten. Wir übernehmen die Unterlagenbeschaffung als Immobilienmakler aus Berlin gern für Sie.

Grundbuch: § 12 GBO gestattet jedem die Einsicht in das Grundbuch, der ein „berechtigtes“ Interesse darlegt. Dafür genügt ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das kein rechtliches Interesse sein muss. Zugleich ist das schutzwürdige Interesse des eingetragenen Eigentümers zu berücksichtigen, unbefugten Dritten keinen Einblick in seine Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren zu müssen. Notare benötigen kein berechtigtes Interesse und können das Grundbuch jederzeit einsehen.

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Wer hat ein berechtigtes Interesse?

Ein berechtigtes Interesse hat der eingetragene Eigentümer, aber auch derjenige, zu dessen Gunsten eine Grundschuld, Hypothek, ein Wegerecht oder Wohnrecht eingetragen ist. Ein entsprechendes Interesse hat auch der pflichtteilsberechtigte Erbe, der sich einen Überblick über die Grundstücke des Erblassers verschaffen möchte.

Kaufinteressenten, die sich für eine Immobilie interessieren, haben ein Einsichtsrecht, wenn die Verhandlungen so weit gediehen sind, dass sich zur Vorbereitung weiterer Vertragsverhandlungen ein Interesse rechtfertigen lässt. Kein Interesse besteht, wenn ein Gläubiger Informationen über die Vermögens- und Eigentumsverhältnisse eines Schuldners in Erfahrung bringen oder der Nachbar aus Neugier Einsicht nehmen möchte. Allein wirtschaftliche Interessen an der Durchsetzung von Honoraransprüchen von Immobilienmaklern oder Rechtsanwälten sind nicht ausreichend, da insoweit das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Eigentümers überwiegt.

Die Einsicht kann auf schriftlichen Antrag durch Zusendung eines unbeglaubigten oder beglaubigten Grundbuchauszugs oder persönlich im Grundbuchamt erfolgen. Wurde Einsicht genommen, müssen die Grundbücher über zwei Jahre lang jede Einsichtnahme protokollieren und dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll erteilen. So kann der Eigentümer feststellen, wer das Grundbuch eingesehen hat.

Baulastenverzeichnis: Baulastenverzeichnisse sind bei den Baubehörden der Landkreise und Städte einzusehen. Sie enthalten öffentlich-rechtliche Beschränkungen zur Benutzbarkeit oder Bebaubarkeit von Grundstücken. Auch hier muss ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden, das sich mit dem Einsichtsrecht beim Grundbuch deckt. Insbesondere auch Kaufinteressenten und Notare können das Verzeichnis einsehen. Die Einsicht ist meist schriftlich zu beantragen.

Kataster: Auch das Einsichtsrecht in das Liegenschaftskataster erfordert ein berechtigtes Interesse wie beim Grundbuch. Da hierbei keine persönlichen Daten offenbar werden, genügt regelmäßig bereits ein einfaches Interesse, das sich mit der Absicht des Grundstückskaufs oder der Bebauung des Grundstücks oder der Nachverfolgung von Grundstücksgrenzen rechtfertigen lässt.

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