Beschlussfähigkeit (WEG)

Viele Beschlüsse von Wohnungseigentümerversammlungen scheitern letzten Endes, weil die Versammlung nicht beschlussfähig war. Nach § 25 Abs. III WEG ist eine Versammlung nur beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile vertreten. Die Miteigentumsanteile sind nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile zu berechnen (z.B. 115/1000). Hat der Versammlungsleiter festgestellt, dass die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde, muss er prüfen, ob die Versammlung beschlussfähig ist, also wenigstens die Hälfte aller erschienenen und stimmberechtigten Miteigentumsanteile vertreten sind.

Der Versammlungsleiter muss überwachen, ob Eigentümer die laufende Versammlung verlassen und immer wieder prüfen, ob die Versammlung fortdauernd beschlussfähig ist, sobald eine Beschlussfassung erfolgt. Sofern Beschlüsse trotz fehlender Beschlussfähigkeit gefasst werden, sind diese nicht nichtig, können aber binnen Monatsfrist gerichtlich mit der Anfechtungsklage angefochten werden.

Sie überlegen Ihre Immobilie zu verkaufen?

Immobilienverkauf in Berlin – mit immoeinfach

Überdurchschnittlicher Service.

Immobilie verkaufen Berlin
ratgeber hausverkauf sessel macbook

Beschlussfähigkeit der Versammlung

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, weil eben nicht die Hälfte der stimmberechtigten Miteigentumsanteile vertreten war, muss der Versammlungsleiter eine Zweitversammlung oder Wiederholungsversammlung mit denselben Tagesordnungspunkten einberufen. Diese Wiederholungsversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig. Bei der Einberufung ist auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen (§ 25 Abs. IV WEG). Für die Einberufung der Zweitversammlung sind die vorgegebenen Einberufungsmodalitäten erneut zu beachten.

Deshalb kann für den Fall der fehlenden Beschlussfähigkeit der Erstversammlung nicht etwa kurzfristig eine Wiederholungsversammlung am gleichen Tag einberufen werden. Auch die Zweitversammlung muss die Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen berücksichtigen. Soweit in der Gemeinschaftsordnung die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die erschienenen Miteigentumsanteile bestimmt ist, ist diese Regelung erlaubt.

Sie kann aber nicht nachträglich per Mehrheitsbeschluss beschlossen werden. Hierfür wäre vielmehr eine Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen erforderlich, mit der auch die Gemeinschaftsordnung abgeändert werden müsste.

Im Übrigen ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt, sich durch eine frei wählbare dritte Person in der Eigentümerversammlung vertreten zu lassen. In der Gemeinschaftsordnung kann bestimmt sein, dass nur bestimmte Personen, wie etwa Miteigentümer, Ehepartner oder Familienangehörige, aber auch Rechtsanwälte oder Steuerberater, vertretungsberechtigt sind. Die Vollmacht kann formlos, also auch mündlich erfolgen, sollte aber möglichst schriftlich dokumentiert werden. Die an der Versammlung teilnehmenden Wohnungseigentümer haben das Recht, eine Vollmacht zu überprüfen.

Kann ein Vertreter seine Bevollmächtigung nicht durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde nachweisen, darf der Versammlungsleiter seine Stimme, auch auf Widerspruch eines anderen Eigentümers, zurückweisen. Die Vollmacht ist stets im Original vorzulegen, Kopien oder Telefaxe genügen nicht.

Dieser Eintrag wurde veröffentlicht am . Setze ein Lesezeichen auf den permalink.

Zur Verfügung gestellt von:

immoeinfach.de – Ihr Berliner Makler

Wir beraten Sie gerne kostenlos zu Ihren Anliegen. Auch beim Verkauf Ihrer Immobilie sind wir für Sie da!

Immobilie verkaufen Berlin Wohnung verkaufen Berlin
immoeinfach immobilienmakler grafik
Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert