Bestellerprinzip

Das Bestellerprinzip spielt im Mietrecht eine wesentliche Rolle. Es regelt, wer die Maklerprovision bezahlt, wenn der Makler einen Mietinteressenten vermittelt. Beim Verkauf von Immobilien, bei dem der Immobilienmakler einen Kaufinteressenten vermittelt, wurde das Bestellerprinzip am 23.12.2020 eingeführt.

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Bestellerprinzip bei der Vermittlung von Mietwohnungen

Derjenige, der einen Makler mit der Vermittlung eines Mietinteressenten für seine Mietwohnung beauftragt, muss nach dem Bestellerprinzip die Provision des Maklers zahlen und kann sie nicht auf den Mieter abwälzen. Das Bestellerprinzip gilt bundesweit. Es ist zwingendes Recht und wurde zugleich mit der Mietpreisbremse zum 1.6.2015 eingeführt und in § 2 Abs.1a Wohnungsvermittlungsgesetz geregelt.

Früher war es so, dass der Makler von einem Mietinteressenten zwei Monatsmieten als Maklercourtage verlangen durfte. Um zu vermeiden, dass Mieter im Hinblick auf die angespannte Wohnungssituation zusätzlich noch mit Maklerkosten belastet werden, verpflichtet das Bestellerprinzip denjenigen zur Provisionszahlung, der den Makler „bestellt“ hat.

Es ist dem Makler verboten, mit dem Mietinteressenten eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung zu verabreden. Makler dürfen das Provisionsverbot auch nicht dadurch umgehen, dass sie vom Interessenten z.B. eine „Wohnungsbesichtigungsgebühr“ verlangen (LG Stuttgart 38 O 10/16). Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit Geldbußen bis zu 2.500 € geahndet. Ausnahmen gelten dann, wenn der Mieter den Makler selbst ausdrücklich beauftragt, für ihn z.B. wegen des anstehenden berufsbedingten Umzugs eine bestimmte Immobilie zu suchen. Der Suchauftrag muss schriftlich erteilt werden.

Das Bestellerprinzip wurde von den Maklerverbänden kritisiert, weil man sich als „Sündenbock einer verfehlten Wohnungsbaupolitik“ betrachtet. Außerdem bestehe das Risiko, dass Makler denjenigen Mietinteressenten bevorzugen, der vielleicht unter der Hand eine Provision zahlt und Vermieter dazu übergehen, die Provision in die Mietpreise einzukalkulieren.

Bestellerprinzip bei dem Verkauf von Wohnimmobilien

Seit dem 23.12.2020 gilt das Bestellerprinzip auch bei dem Kauf von Wohnimmobilien, wenn diese von Privatpersonen gekauft werden. Alle Neuerungen finden Sie in unserem Beitrag zur Maklerprovision.

In einigen Bundesländern war es bisher üblich, dass die Maklerprovision ausschließlich vom Erwerber getragen wurde, auch wenn der Käufer den Makler beauftragt hat. Das ist nun nicht mehr möglich, denn der Auftraggeber des Maklers kann nun maximal 50 % der gesamten Provision an die zweite Vertragspartei übergeben. Dies gilt sowohl, wenn der Erwerber oder aber der Verkäufer einen Makler beauftragen. Sollte der Makler für beide Parteien tätig sein, muss die Provision nun zwangsläufig gleich aufgeteilt werden.

Die Höhe der Provision ist hingegen nicht gesetzlich geregelt und richtet sich nach den ortsüblichen Provisionssätzen. Diese liegen meistens zwischen 3 und 6 Prozent und werden nun zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt.

Das Gesetz gilt nur für Verbraucher, nicht aber für gewerblich handelnde Kunden.

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