Elternhaus

Grafik Icon SchaukelDas Elternhaus ist für viele der Hort bleibender Erinnerungen. Früher oder später stellt sich die Frage nach seinem Schicksal. Die Übergabe durch die Eltern und/oder Übernahme durch ein Kind erfordern, dass eine Reihe von Aspekten abgeklärt werden. Die Übertragung des Elternhauses kann zu Lebzeiten der Eltern oder erst nach dem Ableben des zuletzt versterbenden Elternteils erfolgen. Dabei kommt es darauf an, ob mehrere Geschwister vorhanden sind und welche individuellen Interessen aller Beteiligten im Hinblick auf ihre Lebensplanung haben.

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Elternhaus – Übergabevertrag

Übertragen die Eltern zu ihren Lebzeiten das Elternhaus auf eines ihrer Kinder, sind in einem notariellen Übergabevertrag klare Absprachen zu treffen. So wäre zu klären, dass das Haus an die Eltern zurück zu übertragen ist, wenn das Kind überschuldet ist oder vor den Eltern verstirbt. Nur so kann es gegen den Zugriff der Gläubiger des Kindes geschützt und verhindert werden, dass das Haus dem Schwiegerkind verbleibt.

Es zu klären, ob die Eltern oder ein Elternteil das Haus weiter nutzen oder das Kind das Haus beziehen soll. Möchten die Eltern im Haus verbleiben, kommt die Vereinbarung eines Nießbrauchrechts oder Wohnrechts in Betracht. Beide Rechte werden im Grundbuch eingetragen. Was sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab. Beim Nießbrauch dürfen die Eltern das gesamte Grundstück nutzen, es selbst bewohnen oder vermieten.

Die Eltern stellen damit sicher, dass sie auch dann über Einkünfte verfügen, wenn sie später in ein Pflegeheim umziehen müssen. Wohnen die Eltern mit dem Kind gemeinsam im Haus, kommt eher ein Wohnrecht in Betracht. Beim Wohnrecht ist zu regeln, wer welche Räumlichkeiten nutzt. Klärungsbedürftig ist auch, wer für die Unterhaltskosten, anfallende Modernisierungsmaßnahmen und Nebenkosten verantwortlich ist. Soweit das Haus noch mit Hypotheken oder Grundschulden belasten ist, ist klarzustellen, wer für Zins und Tilgung zuständig ist.

Gibt es Geschwister, muss im Übergabevertrag geregelt werden, ob und inwieweit das Elternhaus auf den späteren Erbteil des übernehmenden Kindes angerechnet wird. Um Streitigkeiten unter den Geschwistern zu vermeiden, ist zu klären, ob und inwieweit diese vorab abgefunden werden. Im Übergabevertrag können die Eltern auch regeln, dass das Kind die Eltern im Alter pflegen oder statt des Wohnrechts Rentenzahlungen leisten muss. Schenkung- oder Erbschaftsteuer fallen im Hinblick auf die hohen Freibeträge (Kind: 400.000 €) im Regelfall nicht an oder wenn das Kind das Haus selbst bezieht.

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