Enteignung

Enteignung ist die Entziehung des Eigentums durch einen hoheitlichen Akt. Art. 14 Grundgesetz erkennt zwar eine Eigentumsgarantie an, bestimmt aber zugleich, dass „Eigentum verpflichtet und dem Wohle der Allgemeinheit dienen muss“. Eine Enteignung kommt nur in Betracht, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient und unmittelbar durch Gesetz (Legalenteignung) oder aufgrund eines Gesetzes durch einen staatlichen Verwaltungsakt (Administrativenteignung) erfolgt, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Enteignungen beruhen meist auf dem Baugesetzbuch oder den Enteignungsgesetzen der Länder.

Enteignung und Recht

Das Enteignungsrecht entstand in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, als der Bau von Eisenbahnen und Straßen dazu führte, dass der Staat Grundeigentum des Bürgers in Anspruch nahm und sich die Notwendigkeit ergab, sich dieses Grundeigentum auch zwangsweise zu beschaffen. Zugleich ging damit der Ausbau des Eigentumsschutzes einher. Eigentumsschutz und Enteignung stehen seither im untrennbaren Zusammenhang und haben insbesondere in Art. 14 Grundgesetz ihren Niederschlag gefunden.

Nach §§ 85 ff BauGB kann durch Enteignung das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Voraussetzung ist, dass sich der Antragsteller (meist der Staat) ernsthaft um den freihändigen Erwerb des betreffenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat und glaubhaft macht, dass er das Grundstück innerhalb angemessener Frist nutzen wird. Eine Enteignung kommt z.B. in Betracht, um entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten.

In diesem Fall darf die Enteignung nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- und Erschießungsträgers erfolgen. Eine Enteignung kommt auch aus zwingenden städtebaulichen Gründen in Betracht, wenn das Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt. §§ 93 BauGB regelt die Entschädigungsgrundsätze für die Enteignung. Die Entschädigung kann in Geld bestehen, aber auch darin, dass dem enteigneten Bürger ein geeignetes Ersatzgrundstück, z.B. im Wege eines Umlegungsverfahrens, überlassen wird. Verkauft der Eigentümer sein Grundstück, kann der Staat aus städtebaulichen Gründen auch sein gesetzliches Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen (§ 24 BauGB).

Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführt, die nach Landesrecht bestimmt ist. In Berlin ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zuständige Enteignungsbehörde, in Brandenburg das Ministerium des Innern und für Kommunales. Die Entscheidung erfolgt nach einer mündlichen Verhandlung unter Anhörung aller Beteiligter. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Enteignungsbehörde durch Beschluss über den Enteignungsantrag. Jeder Beteiligte kann den Beschluss gerichtlich überprüfen lassen.

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