Erbe

Grafik Icon Dokument ImmobilieErbe ist diejenige Person, auf die das Vermögen des Erblassers nach dessen Tod übergeht. Erbe wird, wer aufgrund der gesetzlichen Erbfolge eine verstorbene Person (Erblasser) beerbt oder durch die verstorbene Person im Wege einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) als Erbe bestimmt wurde. Der Erbe kann Alleinerbe sein oder wird bei mehreren Erben Miterbe einer Erbengemeinschaft.

Der Erbe wird damit Rechtsnachfolger des Erblassers und übernimmt mit dem Nachlass dessen Rechte und Pflichten. Der Erbe erwirbt den Nachlass ohne jegliche Mitwirkung seinerseits, auch ohne sein Wissen und zunächst gegen seinen Willen. Will der Erbe nicht Erbe werden, muss er die Erbschaft ausschlagen.

Erbe kann nur werden, wer erbfähig ist. Erbfähig ist, wird zur Zeit des Erbfalls lebt. Auch das bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Kind ist mit der Geburt erbfähig. Sogar juristische Personen (GmbH, Verein) gelten als erbfähig. Hinterlässt ein Erblasser keine Angehörigen, tritt der Fiskus die Rechtsnachfolge an.

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Erbe – Parentelsystem

Das Gesetz definiert fünf Ordnungen von Erben (Parentelsystem). Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder und Enkelkinder. Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers (Onkel und Tanten), es folgen die Großeltern und Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Nichteheliche, nach dem 1.7.1949 geborene Kinder, sind ehelichen Kindern erbrechtlich völlig gleichgestellt. Sind die Familienverhältnisse komplex, empfiehlt sich, einen Stammbaum zu zeichnen.

Neben den Verwandten ist auch der Ehegatte gesetzlicher Erbe. Seine Erbquote richtet sich danach, welche gesetzlichen Erben sonst noch vorhanden sind. Soweit die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten und Kinder vorhanden sind, erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses.

Gehört zum Nachlass eine Immobilie, wird der Erbe als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Gibt es mehrere Erben, erfolgt die Eintragung „in Erbengemeinschaft“. Verfügungen über die Immobilie können die Erben nur gemeinschaftlich treffen. Mehrheitsentscheidungen sind ausnahmsweise bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung möglich. Die Erbengemeinschaft kann die Immobilie freihändig veräußern. Kann über das Schicksal der Immobilie keine einvernehmliche Regelung gefunden werden, bleibt letztlich nur die meist verlustträchtige Teilungsversteigerung.

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