Flurstück

Ein Flurstück ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der in der Flurkarte des Liegenschaftskatasters unter einer besonderen Nummer erfasst wird. Die kleinsten Grundstückseinheiten des Katasters heißen also Flurstücke. Für jedes Flurstück besteht in der Regel nur ein Eigentumsverhältnis. Mehrere Flurstücke können auch zusammen ein Grundstück bilden, wenn es einem Eigentümer gehört. Ein Flurstück wird mit ganzen Zahlen oder Bruchteilen bezeichnet. Es ist auch im Amtlichen Liegenschaftskataster -Informationssystem ALKIS ersichtlich.

Auch im Grundbuch werden im Bestandsverzeichnis des Grundstücks in den Spalten „Gemarkung, Flurstück“ die Gemarkungsbezeichnung und die Flurstücknummer eingetragen. So lassen sich anhand von Liegenschaftskataster und Grundbuch die örtliche Lage und der Grenzverlauf eines jeden Grundstücks ermitteln.

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Flurstück – Beispiel im Grundbuch:

Gemarkung Flur Flurstück Wirtschaftsart und Lage Größe
Friedrichsthal 3 205/11 Hof- und Gebäudefläche 4 a 55 m²

Der Begriff des Flurstücks stammt aus der Zeit, als die Liegenschaftskataster angelegt wurden. Aus allen bekannten Liegenschaften einer Gemeinde wurde eine Gemarkung gebildet. Diese wurden in Flure unterteilt. Innerhalb der Flure wurden die Grundstücksflächen in Flurstücke unterteilt.

Die Liegenschaftskataster waren ursprünglich nur für Zwecke der Besteuerung von Grund und Boden gedacht. Bei der Einführung des Grundbuchs zum Nachweis des Grundeigentums wurden die katastermäßigen Aufzeichnungen genutzt. Die Eintragungen im Grundbuch sind idealerweise mit den Katasterunterlagen deckungsgleich. Damit das Liegenschaftskataster stets aktuell ist, wird jede wesentliche Veränderung eines Flurstücks nach einem besonderen Verfahren nachgetragen. Teils wird das Flurstück neu nummeriert. Oft geht es darum, dass Flurstücke in einer Erbengemeinschaft aufgeteilt werden.

Nach einer Veränderung, zum Beispiel einer Teilungsvermessung durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, schickt das Katasteramt dem Grundbuchamt einen „Veränderungsnachweis“, so dass auch die Eintragungen im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs angepasst werden können. Dieser historisch gewachsenen Verbindung tragen die Kataster- und Vermessungsgesetze der Bundesländer dadurch Rechnung, dass sie ihre Liegenschaftskataster als „amtliche Verzeichnisse der Grundstücke“ im Sinne des § 2 II Grundbuchordnung bestimmen.

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