Gesetzliche Erbfolge

Verstirbt ein Mensch, regelt die gesetzliche Erbfolge, wer den Verstorbenen beerbt. Die Person, auf die der Nachlass des Erblassers mit dessen Tod übergeht, wird Erbe. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein:

  • wenn der Erblasser in einem Testament oder in einem Erbvertrag keine letztwillige Verfügung von Todes wegen verfasst hat oder
  • wenn die Erbeinsetzung in einer solchen letztwilligen Verfügung unwirksam ist (z.B. Testament wurde mit der Schreibmaschine geschrieben) oder
  • wenn eine wirksame letztwillige Verfügung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht umgesetzt werden kann, weil der Bedachte verstorben ist, auf die Erbschaft verzichtet (Erbverzicht) oder die Ausschlagung erklärt hat oder für erbunwürdig erklärt wurde.

Als gesetzliche Erben infolge der gesetzlichen Erbfolge kommen nur die Abkömmlinge, seine beiden Elternteile, der Ehegatte oder der gleichgeschlechtliche Lebenspartner des Erblassers sowie letztlich der Fiskus in Betracht. Will der Erblasser die gesetzliche Erbfolge vermeiden, muss er eine letztwillige Verfügung errichten und in einem Testament oder in einem Erbvertrag eine bestimmte Person zu seinem Erben bestimmen. Darin kann er sich auch darauf beschränken, die eigentliche Erbquote nach der gesetzlichen Erbfolge abzuändern (A erhält die Hälfte, B Dreiviertel, C und D je Einachtel) oder im Wege einer Teilungsanordnung einem bestimmten Erben einen bestimmten Vermögenswert zukommen zu lassen (z.B. der Ehepartner soll das Wohnhaus erhalten).

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Gesetzliche Erbfolge – Parentelsystem

Die gesetzliche Erbfolge ist auf dem Parentelsystem aufgebaut (lateinisch parentes = Eltern). Je nach ihrer Abstammung und dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser werden die Verwandten in Ordnungen eingeteilt. Das Gesetz definiert fünf Ordnungen. Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung lebt, schließt er die Verwandten nachfolgender Ordnungen von der Erbschaft aus. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel). Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge. Es folgen die Großeltern und Urgroßeltern. Gibt es keine Angehörigen, erbt der Fiskus.

Innerhalb der ersten Ordnung werden die Erben und die Quote ihres Erbteils nach Stämmen ermittelt. Stämme werden durch die Kinder des Erblassers gebildet. Jedes Kind steht für einen Stamm. Die Kindeskinder bilden Unterstämme. Der Nachlass wird durch die Anzahl der Stämme zu gleichen Teilen geteilt. Ein Stamm wird nur berücksichtigt, wenn ein lebender Abkömmling vorhanden ist. Nach dem Repräsentationsprinzip schließt ein lebender Abkömmling eigene Abkömmlinge von der Erbfolge aus und repräsentiert den Stamm.

Erst nach seinem Tod treten dessen Kinder in die Erbfolge ein. Gibt es mehrere Miterben, entsteht automatische eine Erbengemeinschaft, sofern der Erblasser nichts anderes verfügt hat.

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