Grenzabmarkung

Nach § 919 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser „zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, an der Wiederherstellung mitwirkt“.

Ist der Verlauf einer gemeinschaftlichen Grundstücksgrenze streitig, hält das Gesetz verschiedene Wege bereit, um die Verhältnisse zu klären. Nachbarn können im Wege einer Grenzscheidungsklage feststellen lassen, wie der genaue Grenzverlauf ist, wenn sich die richtige Grenze nicht ermitteln lässt (Grenzverwirrung § 920 BGB). Möchten die Nachbarn den Rechtsstreit vermeiden, können sie sich auch einvernehmlich in einem Grenzfeststellungsvertrag über den Grenzverlauf einigen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

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Einigen sich die Nachbarn über den Grenzverlauf oder wird der Grenzverlauf durch Gerichtsurteil festgelegt, kann im nächsten Schritt die Grenzabmarkung erfolgen. Dabei wird der einvernehmlich festgelegte oder vom Gericht entschiedene Grenzverlauf vor Ort eingemessen und durch Grenzsteine, Grenzbolzen aus Metall oder in anderer dauerhafter Weise gekennzeichnet.

Gesetze zur Grenzabmarkung

Die Art der Abmarkung und das Verfahren regeln die Landesgesetze meist unter Bezugnahme auf ihre Kataster- und Vermessungsgesetze oder Abmarkungsgesetze. Darin sind die Antragstellung, die Durchführung des Abmarkungstermins und die Einzelheiten der Grenzniederschrift geregelt, in dem das Ergebnis der Abmarkung amtlich bestätigt wird. Besteht die Annahme, dass sich bei der Vermessung der Abmarkung Messfehler ergeben haben, kann jeder Nachbar das Abmarkungsprotokoll vor dem Verwaltungsgericht anfechten. Enthalten die Landesgesetze keine Vorschriften, entscheidet die Ortsüblichkeit. Die Kosten der Abmarkung tragen die Nachbarn zu gleichen Teilen, soweit sie nichts anderes vereinbart haben oder das Gesetz allein den Antragsteller verpflichtet. Der Anspruch auf Mitwirkung des Nachbarn bei der Grenzabmarkung verjährt nicht und kann jederzeit geltend gemacht werden (§ 924 BGB).

Teils sehen die Kataster- und Vermessungsgesetze bzw. Abmarkungsgesetze der Bundesländer eine öffentlich-rechtliche Abmarkungspflicht der Grundstückseigentümer vor, die auch gegen ihren Willen durchgesetzt und bei der Vermessungsbehörde beantragt werden kann. Soweit, wie in Berlin, kein öffentlich-rechtlicher Abmarkungsanspruch besteht, muss der Nachbar den privatrechtlichen Abmarkungsanspruch nach § 919 Abs. 1 BGB geltend machen und notfalls einklagen.

Grenzzeichen dürfen nicht eigenmächtig verändert oder versetzt werden. § 274 I Nr. 3 StGB droht demjenigen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an, der einen „Grenzstein oder ein Grenzzeichen in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt“.

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