Grenzabstand

Grenzabstände werden meist dann relevant, wenn der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück eine Garage oder ein Gartenhaus errichtet, Bäume, Sträucher oder Hecken anpflanzt und sich der Nachbar dadurch beeinträchtigt fühlt. Aus gutem Grund regeln die Bundesländer in ihren Landesbauordnungen und Nachbarrechtsgesetzen den Grenzabstand.

Geht es um Bauwerke, sprechen die Bauordnungen von Abstandsflächen (§ 6 BauO Bln) oder auch vom Bauwich. Im Regelfall beträgt der Bauwich eines Gebäudes 3 m zur Grundstücksgrenze des Nachbarn. Gleiches hat die Rechtsprechung für eine 1,10 m hohe und 25 Meter lange Stützmauer entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zweier benachbarter Grundstücke angenommen, weil die Mauer den Nachbarn genauso beeinträchtigt wie ein Gebäude (BGH NJW-RR 1997, 16). Garagen dürfen meist auf die Grundstücksgrenze gebaut werden. Sonderregeln gibt es für Gartenhäuser.

Geht es um den Grenzabstand bei Anpflanzungen, bestimmt das Berliner Nachbarrechtsgesetz in §§ 27 – 35 NachbG Bln:

  • Grenzabstände für stark wachsende Bäume (Rotbuche, Linde, Platane, Rosskastanie, Stieleiche, Pappel, Weißbirke, Douglasfichte, Walnussbaum): 3 m. Für andere Bäume genügen 1,50 m, für nicht hochstämmige Obstbäume 1.00 m und für Sträucher 0,50 m.
  • Grenzabstände für Hecken über 2 Meter Höhe: 1,00 m, Hecken bis zu 2 Meter Höhe: 0,50 m. Eine Ausnahme besteht für Hecken, die als Einfriedung auf der gemeinsamen Grenze errichtet werden (§ 24).

Der Grenzabstand spielt keine Rolle, wenn die Anpflanzung hinter einer geschlossenen Einfriedung (Zaun, Mauer) erfolgt und diese nicht überragt.

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Grenzabstand und Verschattung des Grundstücks

Wird das Grundstück durch hohe Bäume oder Sträucher verschattet und dem Nachbarn dadurch das Sonnenlicht entzogen, hat er nur in Ausnahmefällen einen Beseitigungsanspruch. Die Rechtsprechung begründet ihre ablehnende Haltung mit Verweis auf § 906 BGB. Danach können nur Einwirkungen abgewehrt werden, die positiv die Grundstücksgrenze überschreiten und sinnlich wahrnehmbar sind.

Dazu gehören Gase, Gerüche, Rauch, Geräusche oder Erschütterungen, nicht aber Zustände auf dem Nachbargrundstück, durch die lediglich natürliche Vorteile wie Licht oder Sonnenschein vom eigenen Grundstück abgehalten werden. Einen Beseitigungsanspruch gibt es in Ausnahmefällen allenfalls dann, wenn das gesamte Grundstück vollständig verschattet wird, sodass der Nachbar selbst tagsüber im Haus Licht einschalten muss oder es sich um eine bewusste Schikane handelt.

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