Grenzstein

Grenzsteine markieren den Grenzverlauf. Im Idealfall stimmen sie mit den Angaben im Liegenschaftskataster und im Grundbuch überein. Nach § 891 BGB ist zu vermuten, dass ein Recht demjenigen zusteht, für den es im Grundbuch eingetragen ist. Diese Eigentumsvermutung ist widerlegbar, sofern sich das genaue Gegenteil beweisen lässt.

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zwei Grundstücke Häuser Grenze

Mit der Berufung auf eine Grenzmarkierung durch Mauern oder Zäune kann diese Hürde nicht überwunden werden, weil bloße Mauer- oder Zaungrenzen nicht unbedingt die wirkliche Grundstücksgrenze markieren. Wurde hingegen ein Grenzstein gesetzt, spricht dies eher dafür, dass der damit verbundene Grenzverlauf richtig ist.

Grenzsteine haben in Europa eine lange Tradition und standen seit jeher unter dem Schutz der Obrigkeit. Sie markierten ursprünglich „geheiligte Friedensbereiche“, bestehen meist aus gehauenem Granit oder in der Region vorherrschendem Gestein und werden von den Gemeinden sichtbar in den Grenzpunkt eingesetzt. In Abhängigkeit von den örtlichen Vermessungsvorschriften werden heutzutage vor allem in Stadtbereichen Grenzmarken mit Schraubgewinde, Stahl- oder Messingbolzen oder auch Kunststoffgebilde verwendet.

Ist der Grenzverlauf streitig, einigen sich die Nachbarn im Idealfall in einem Grenzfeststellungsvertrag über den Grenzverlauf. Der Grenzverlauf kann durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur anhand der Katasterunterlagen in die Örtlichkeit übertragen werden. Soweit dazu Eigentumsflächen übertragen werden, bedarf der Vertrag der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB). Ist eine Einigung nicht möglich, kann die Grenzscheidungsklage durch die gerichtliche Feststellung des Grenzverlaufs Klarheit bringen. Das Gericht wird sich vor allem am Besitzstand an der streitigen Grundstücksfläche orientieren, also daran, welcher der Nachbarn die streitige Fläche bisher tatsächlich genutzt hat.

Grenzstein als dauerhafte Grenzmarkierung

Steht der Grenzverlauf fest, kann die Grenzabmarkung erfolgen (§ 919 BGB). Dazu wird der Grenzverlauf vor Ort eingemessen und durch einen Grenzstein oder in anderer dauerhafter Weise gekennzeichnet. Der Anspruch auf Mitwirkung des Nachbarn bei der Grenzabmarkung verjährt nicht und kann jederzeit geltend gemacht werden (§ 924 BGB).

Wer einen Grenzstein oder eine vergleichbare Kennzeichnung in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt, riskiert nach § 274 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Nach den Vermessungs- und Katastergesetzen der Bundesländer startet zudem ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Bußgeld.

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