Grenzwand

Haus Grundstück Person GrenzvermessungEine Grenzwand ist nach § 14 Berliner Nachbarrechtsgesetz „die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand“. DieNachbarrechtsgesetze anderer Bundesländer verwenden gleichlautende Definitionen. Grenzwände ermöglichen die Errichtung von Garagen, Reihen- und Doppelhäusern.

Die Grenzwand ist von der Nachbarwand (Anbauwand) abzugrenzen. Eine Anbauwand ist nach § 4 Berliner Nachbarrechtsgesetz „die auf der Grenze zweier Nachbargrundstücke errichtete Wand“. Der bauliche Unterschied besteht darin, dass die Nachbarwand (Anbauwand) auf der Grenze zweier Grundstücke errichtet wird, während die Grenzwand unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet wird. Mit der Grenzwand wird die Grundstücksgrenze also nicht überbaut, sondern wird vollständig auf dem Grundstück des Bauherrn errichtet.

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Grenzwand und Nachbargrundstück

Wer eine Grenzwand errichtet, hat dem Nachbarn deren Bauart und Bemessung zwei Monate vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen. Die Arbeiten dürfen erst danach begonnen werden. Ist der Eigentümer des Grundstücks nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellbar, genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer des Grundstücks (z.B. Mieter oder Pächter).

Der Bauherr ist auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, die Grenzwand so zu gründen, dass bei der späteren Durchführung eines Bauvorhabens des Nachbarn zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden. Da der Nachbar davon profitiert, hat er entstehende Mehrkosten zu erstatten und muss dem Bauherrn in Höhe der voraussichtlichen Mehrkosten auf dessen Verlangen Vorschuss leisten. Profitiert auch der Bauherrn von der besonderen Gründung, braucht er nur einen angemessenen Kostenanteil zu übernehmen. Unterlässt der Bauherr die Bauanzeige, hat er dem Nachbarn eventuell entstehende Nachteile zu ersetzen.

Errichtet auch der Nachbar neben einer schon vorhandenen Grenzwand eine eigene Grenzwand auf seinem Grundstück, muss er die Fuge zwischen den Grenzwänden auf seine Kosten ausfüllen oder verschließen. Er ist berechtigt, auf eigene Kosten durch übergreifende Abdeckungen einen Anschluss herzustellen und zu unterhalten.

Benötigt die zweite Grenzwand eine tiefere Gründung als die zuerst errichtete Grenzwand, darf die bestehende Grenzwand unterfangen oder verfestigt werden, soweit dies bautechnisch unabdingbar ist oder unzumutbar hohe Kosten eine tiefere Gründung notwendig machen oder die bestehende Grenzwand nur geringfügig beeinträchtigt wird.

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