Grundsteuer

Die Grundsteuer besteuert den Grundbesitz. Sie ist neben der Gewerbesteuer die wichtigste Steuerquelle der Gemeinden. Sie wird nach dem Einheitswert einer Immobilie berechnet, von dem durch Anwendung der Steuermesszahl der Steuermessbetrag errechnet wird, auf den der von der Gemeinde festgesetzte Hebesatz zur Anwendung kommt. Die Grunderwerbsteuer hingegen besteuert den Erwerb einer Immobilie und ist vom Erwerber einmalig in Abhängigkeit vom Kaufpreis zu entrichten.

Nach § 1 I GrStG bestimmt jede Gemeinde, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist. Die regionalen Unterschiede sind erheblich. In Berlin sind die Grundsteuern verhältnismäßig hoch, in Hamburg niedrig und in Baden-Württemberg besonders niedrig.

Die Grundsteuer A betrifft die Land- und Forstwirtschaft, Grundsteuer B erfasst bebaubare, nicht landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Die für die Steuerberechnung maßgebenden Komponenten sind der Steuermessbetrag und die Steuermesszahl. Deren Inhalt, Zusammensetzung und Funktion sind in § 13 GrStG umschrieben. Das Verfahren ist wenig durchschaubar.

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Berechnung der Grundsteuer

Danach ist bei der Grundsteuerberechnung von einem Steuermessbetrag auszugehen, der durch Anwendung eines Tausendsatzes auf den Einheitswert zu ermitteln ist. Dieser Tausendsatz stellt die Steuermesszahl dar. Maßgebend ist der Einheitswert, der nach dem Bewertungsgesetz vom Fiskus in einem Einheitswertbescheid festgestellt wird. § 15 GrStG unterscheidet verschiedene Steuermesszahlen. Die Steuermesszahl für Grundstücke beläuft sich auf 3,5/1000, die Messzahl für Einfamilienhäuser beträgt 2,6/1000 für die ersten 38.346 € des Einheitswertes und 3,5/1000 für den Restwert, die für Zweifamilienhäuser 3,1/1000.

Die Gemeinde bestimmt individuell den Hebesatz als Prozentsatz des Steuermessbetrages, mit dem die Grundsteuer erhoben wird. Die Grundsteuer wird zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresbetrag wird jährlich oder in vier gleichen Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Da die Grundsteuer zu den laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks im Sinne der Betriebskostenverordnung gehört, kann sie nach Vereinbarung anteilig auf den Mieter umgelegt werden. Sie kann dem Eigentümer als Vermieter auf Antrag durch die Gemeinde ausnahmsweise erlassen werden, wenn er nachweist, dass er die Wohnung trotz ernsthafter Vermittlungsbemühungen längere Zeit nicht vermieten konnte (§ 33 GrStG).

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