Grundstücksgleiche Rechte

Ein grundstücksgleiches Recht ist ein Recht, das wie das Eigentumsrecht an einem Grundstück das Recht gewährt, das Grundstück wie ein Eigentümer zu nutzen. Wollen Sie Ihre Immobilie verkaufen, werden diese Rechte behandelt wie normales Eigentum. Sie können Sie eigenständig veräußern. Grundstücksgleiche Rechte an Immobilien sind das Wohnungs- und Teileigentum und das Erbbaurecht. Diese Rechte sind dingliche Rechte und werden wie ein Grundstück behandelt. Ihre Bezeichnung rührt daher, dass auf diese Rechte die für Grundstücke geltenden Vorschriften, vor allem das in §§ 873 ff BGB geregelte Grundstücksrecht des BGB, anzuwenden sind. Einschränkungen oder Abweichungen zum normalen Grundstückseigentum ergeben sich aus der Eigenart des grundstücksgleichen Rechts.

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Grundstücksgleiche Rechte können wie Grundstücke belastet und somit auf ihnen Hypotheken und Grundschulden eingetragen werden. Das Wohnungs- und Teileigentum wird im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch und das Erbbaurecht im Erbbaugrundbuch öffentlich registriert.

Der Begriff des grundstückgleichen Rechts findet sich im Gesetz nur an wenigen Stellen. So wird beispielsweise in der Beleihungswertermittlungsverordnung in § 21 „Erbbaurechte und andere grundstücksgleiche Rechte“ bei der Beleihung von Erbbaurechten und grundstücksgleichen Rechten auf die Restlaufzeit des Rechts abgestellt.

Beispiele für grundstücksgleiche Rechte

Das Wohnungs- und Teileigentum ist im Wohnungseigentumsgesetz geregelt. Wohnungseigentum ist nach § 1 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung und Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes, jeweils in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem das Wohnungs- oder Teileigentum gehört. Derjenige, der Wohnungs- und Teileigentum erwirbt, wird alleiniger Eigentümer der Räumlichkeiten und zugleich im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft Miteigentümer am gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem auch das Grundstück gehört. Mit seinem Sondereigentum kann der Wohnungs- oder Teileigentümer verfahren wie jeder andere Eigentümer auch, solange er nicht die Interessen der anderen Eigentümer beeinträchtigt.

Wird ein Erbbaurecht vereinbart, wird das Grundstück für einen vertraglich vereinbarten Zeitraum überlassen. Der Erbbauberechtigte kann auf dem Grundstück ein Gebäude errichten und zahlt für die Nutzung des Grundstücks an dessen Eigentümer den Erbbauzins. Das Erbbaurecht gibt dem Berechtigten eine weitgehend gleichwertige Stellung wie einem richtigen Grundstückseigentümer. Nach Ablauf der vereinbarten Erbbauzeit gehen das Grundstück und das darauf errichtete Gebäude wieder auf den Grundstückseigentümer über.

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