Grundstücksgrenze

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Der Eigentümer einer Immobilie kann auf seinem Grundstück im Rahmen der Gesetze machen was er will und andere von jeglicher Einwirkung ausschließen (§ 903 BGB). Grundstücke sind als abgegrenzte Teile der Erdoberfläche zu verstehen, die nach Maßgabe des Liegenschaftskatasters im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einem eigenen Grundbuchblatt eingetragen sind.

Wird das Eigentum an einem Grundstück durch unerlaubte Einwirkungen anderer beeinträchtigt (z.B. Überbau des Nachbarn), kann der Eigentümer die Einwirkung mit der Eigentumsstörungsklage verbieten (§§ 1004, 903 BGB). Mieter und Pächter, die nicht Eigentümer, sondern lediglich Besitzer sind, steht die Besitzstörungsklage zu (§§ 862, 858 BGB). Dieses Herrschaftsrecht endet jedoch an der Grenze des jeweiligen Flurstücks.

Grundstücksgrenzen und Grenzeinrichtungen

Um potenziellen Streitigkeiten über den Grenzverlauf vorzubeugen und möglichst zu vermeiden, legt das Nachbarschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches großen Wert auf die exakte Festlegung des Grenzverlaufs. Die Grundstücksgrenze ist oft durch eine Einfriedung (Zaun, Grenzwand, Mauer, andere Grenzeinrichtung) zum Nachbargrundstück hin abgegrenzt. Allerdings haben diese Grenzeinrichtungen zunächst einmal keinen verbindlichen Charakter. In Deutschland besteht keine generelle Einfriedungspflicht, die Bundesländer regeln die Einfriedungspflicht meist in ihren Nachbarschaftsrechtsgesetzen. Der Verlauf der Grenze selbst ergibt sich aber immer anhand der amtlichen Nachweise.

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Grundstücksgrenzen und Grenzsteine

Früher waren Grenzen durch Wasserläufe, Gräben oder Pflöcke gekennzeichnet. Heute sind Grundstücksgrenzen vermessungstechnisch festgelegte Linien, durch die ein Flurstück als räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche von einem anderen Grundstück abgetrennt wird. Die vermessungstechnische Festlegung einer Grundstücksgrenze liegt im öffentlichen Interesse, weil der Grenzfrieden gewahrt wird und nach Maßgabe der Grundstücksgrenze die Grundsteuer bemessen wird. Sie liegt im Interesse der Grundstückseigentümer, weil sie deren Herrschaftsbereich exakt abgrenzt und Voraussetzung ist, um Grenzabstände bei der Errichtung von Gebäuden oder beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern zu bestimmen. Hecken, Bäume und andere Pflanzen sind nicht selten Anlass für Diskussionen mit dem Nachbarn. In der Regel markieren Grenzsteine den rechtmäßigen Verlauf der Grenze. Das Setzen von Grenzmarken ist ein hoheitlicher Akt und wird vom Katasteramt oder speziell zugelassenen Vermessungsingenieuren vorgenommen.

Grundstücksgrenzen feststellen

Bei der Festlegung der Grundstücksgrenzen kommt dem Liegenschaftskataster zentrale Bedeutung zu. Die Verzeichnisse werden von den Kataster- und Vermessungsbehörden der Bundesländer geführt. Die jeweilige Liegenschaftskarte (Flurkarte) gibt Auskunft über die Grenzen der Flurstücke. Nach Maßgabe der Liegenschaftskarte werden die Grundstücke auch im Grundbuch erfasst. Im Bestandsverzeichnis eines jeden Grundstücks ist in der Sparte „Gemarkung, Flur, Flurstück“ die Gemarkungsbezeichnung die Flurnummer und die Flurstücknummer eingetragen. Mit der Liegenschaftskarte und dem Grundbuchnachweis lassen sich die örtliche Lage, der Grenzverlauf und die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks zuverlässig abbilden.

Die Nachbarn erhalten so ein gutes Bild ihres Eigentums und können, so die Grenzabmarkungen örtlich auffindbar sind, die Grundstücksgrenze für Grenzabstände, oder die Pflanzung einer Hecke, sichtbar machen. Wird die Grundstücksgrenze allerdings für die Bemessung von baurechtlichen Abstandsflächen benötigt, sollte zur Sicherheit der geplanten Investition nicht eine Hecke, ein Zaun oder eine andere Grenzeinrichtung herangezogen werden. In diesem Fall erscheint eine Grenzvermessung sinnvoll.

Was wenn die Grundstücksgrenze unklar ist?

Ist die Grundstücksgrenze unklar, kann ein Grundstückseigentümer im Wege der Grenzscheidungsklage gerichtlich den Grenzverlauf feststellen lassen (Grenzverwirrung des § 920 BGB). Lässt sich die richtige Grenze nicht ermitteln, ist auf den Besitzstand abzustellen, also darauf, welcher Nachbar die streitige Grundstücksfläche in der Vergangenheit genutzt hat. Um das Risiko eines Rechtsstreits zu vermeiden, können die Nachbarn auch in einem Grenzfeststellungsvertrag vereinbaren, wem die Fläche gehört. Werden zwei Eigentumsflächen durch einen Graben, Mauer, Hecke oder sonstige Einfriedung getrennt und dient ein solches Merkmal dem Vorteil beider Grundstücke, vermutet das Bürgerliche Gesetzbuch, dass die Rechteinhaber der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt sind. Ist der Grenzverlauf klar, kann jeder Eigentümer einer Immobilie von seinen Nachbarn verlangen, dass diese zur Errichtung fester Kennzeichen (z.B. Grenzsteine) mitwirken (Grenzabmarkung nach § 919 BGB).

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