Kommunales Abgabengesetz

Nach Maßgabe der Kommunalabgabegesetze der Bundesländer sind die Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt, kommunale Abgaben zu erheben. Kommunale Abgaben sind Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben. Das Recht, von den Bürgern Abgaben zu erheben, gehört zu dem den Gemeinden garantierten Recht der Selbstverwaltung (Art. 28 II GG). Auch in Brandenburg gibt es das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG).

Die Erhebung der Abgaben erfolgt zweistufig. Die Gemeinde beschließt zunächst eine Abgabensatzung. Auf deren Grundlage ergehen entsprechende Abgabenbescheide. Die Voraussetzungen für den wirksamen Erlass einer Abgabensatzung ergeben sich vorrangig aus dem Kommunalabgabengesetz. Kommunale Satzungen müssen öffentlich bekannt gemacht werden, um wirksam zu werden. Die Bekanntmachung geschieht meist im Amtsblatt der Gemeinde oder den örtlichen Tageszeitungen sowie durch öffentliche Aushänge.

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Kommunale Abgaben nur nach Satzung

Kommunale Abgaben dürfen grundsätzlich nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Satzungen über die Erhebung von Steuern müssen zudem von der Kommunalaufsicht genehmigt werden. Einschränkend bestimmen die Kommunalabgabengesetze, dass die Gemeinden Steuern nur erheben sollen, soweit die Deckung der Ausgaben durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt.

Gebühren definiert § 4 KAG Brandenburg als Geldleistungen, die als „Gegenleistung für eine besondere Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden“.

Als Beiträge werden Geldleistungen bestimmt, die dem „Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen dienen“. Laufende Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind ausgenommen. Beiträge (z.B. Anliegergebühren) werden von den „Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden“ (§ 5 KAG). Wollen Sie eine Immobilie verkaufen, kann es für den Wert erheblich sein, ob noch Straßenausbaubeiträge ausstehen.

Werden öffentliche Einrichtungen ganz oder teilweise aus Entgelten finanziert, ist das Kostendeckungsprinzip zu beachten. Dies bedeutet, dass die Einnahmen aus Gebühren und Beiträgen nicht höher sein dürfen als die Kosten für die Einrichtung oder Anlage. Dabei haben die Gemeinden einen politischen Entscheidungsspielraum über den Umfang der Kostendeckung.

Dieser Entscheidungsspielraum der Gemeinden wird angesichts leerer Kassen und der dadurch bedingten sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung immer mehr eingeengt, so dass dort, wo nicht sozialpolitische Gründe dagegen sprechen, möglichst alle Kosten durch Einnahmen aus Gebühren und Beiträgen zu decken sind.

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