Lastenwechsel

Bezahlt der Käufer bei Fälligkeit den Kaufpreis, geht der Besitz an der Immobilie auf ihn über. Besitzübergang bedeutet den Übergang von Nutzen und Lasten. Lasten können privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Natur sein. Nutzen bedeutet, dass der Erwerber als neuer Eigentümer die Immobilie für eigene Zwecke nutzen kann. Zu den Lasten gehört jede Zahlungsverpflichtung, die sich aufgrund des Eigentums an der Immobilie ergibt.

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Privatrechtliche Lasten beinhalten den Übergang der den Grundbesitz betreffenden Versicherungen, insbesondere die Gebäudeversicherung. Diese geht von Gesetzes wegen auf den Erwerber über, mit der Möglichkeit, die Versicherung vorzeitig zu kündigen und das Objekt nach eigenem Ermessen zu versichern. Zu den Lasten gehört auch die Verkehrssicherungspflicht. Sie verpflichtet den jeweiligen Eigentümer der Immobilie, die Zugänge zum Objekt und das Objekt selbst so zu unterhalten, dass Dritte nicht geschädigt werden. Im Winter sind insbesondere die Schneeräumpflicht und Streupflicht zu beachten. Verunfallt ein Fußgänger, weil der Eigentümer bei Glatteis nicht gestreut hat, haftet er dem Fußgänger im Hinblick auf Arztkosten, Verdienstausfall oder Schmerzensgeld auf Schadensersatz.

Bei den öffentlichen Lasten sind wiederkehrende und einmalige öffentliche Lasten zu unterscheiden. Wiederkehrende öffentliche Lasten sind die Grundsteuer, Gebühren für die Kanalisation und Oberflächenentwässerung, Müllabfuhr, Straßenreinigung und Kehrgebühren des Schornsteinfegers.

Die Zurechnung dieser Lasten erfolgt durch Zuschreibung zum ersten Januar des auf den Besitzübergang folgenden Jahres. Bis dahin bleibt grundsätzlich der Verkäufer zahlungspflichtig. Im Kaufvertrag kann, allerdings nur im Innenverhältnis zum Käufer, eine abweichende Zahlungsregelung getroffen werden, so dass der Käufer beispielsweise zum auf den Besitzübergang folgenden Quartal die Gebühren zahlen muss. Ungeachtet dessen haften beide Parteien gesamtschuldnerisch für die Zahlung.

Einmalige öffentliche Lasten bei Lastenwechsel

Einmalige öffentliche Lasten sind Erschließungsbeiträge und Ausbaubeiträge. Nach § 436 BGB ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und Anliegerbeiträge insoweit zu tragen, als Maßnahmen bis zum Tag der Beurkundung des Kaufvertrages bautechnisch begonnen wurden, auch wenn die Arbeiten noch nicht in Rechnung gestellt wurden.

Alle Maßnahmen, die nach Besitzübergang ausgeführt werden, gehen zu Lasten des Käufers. Eventuell vom Verkäufer geleistete Vorauszahlungen sollten im Kaufpreis enthalten sein und werden mit der endgültigen Beitragsschuld verrechnet. Kostenteilungen empfehlen sich zur Vermeidung von Unstimmigkeiten nicht. Allerdings lastet die Abgabenpflicht als öffentliche Last auch auf dem Grundstück, so dass der Verkäufer als eingetragener Eigentümer zum Zeitpunkt des bautechnischen Arbeitsbeginns, als auch der Erwerber als späterer eingetragener neuer Eigentümer, für die Erfüllung der Schuld haften. Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Kaufvertrag eine klare Regelung zu treffen, wer im Innenverhältnis für was verantwortlich ist.

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