Nachlass

Nachlass ist all das, was eine verstorbene Person als Erblasser an Vermögenswerten und Verbindlichkeiten hinterlässt. Das hinterlassene Vermögen ist die Erbschaft (Nachlass). Zum Nachlass gehören das Aktivvermögen, sowie das Passivvermögen des Erblassers. Der Erbe übernimmt nicht nur die Vermögenswerte, sondern haftet auch für die in der Person des Erblassers begründeten (z.B. Steuerschulden) und für die anlässlich des Erbfalls entstandenen Verbindlichkeiten (z.B. Beerdigungskosten). Als Erbe haftet dieser gegenüber den Gläubigern auch persönlich mit seinem privaten Vermögen.

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Der Erbe kann den Nachlass nur insgesamt als Ganzes übernehmen. Er kann sich nicht einzelne Vermögenswerte „herauspicken“ und Verbindlichkeiten zurückweisen. Mit dem Erbfall geht der gesamte Nachlass kraft Gesetzes als Ganzes automatisch auf den Erben über. Wegen dieses Grundsatzes der Universalsukzession ist eine Einzelrechtsnachfolge in bestimmte Vermögenswerte nur in Ausnahmefällen möglich. Eine solche Singularsukzession kommt nur für erbrechtliche Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft (GbR, oHG, KG) und beim automatischen Eintritt in den zwischen dem Erblasser und dem Vermieter geschlossenen Mietvertrag durch den Ehegatten in Betracht, sowie bei der Einzelrechtsnachfolge in einen landwirtschaftlichen Betrieb nach Maßgabe der Höfeordnungen oder ähnlicher Bestimmung der Bundesländer.

Erben mehrere Personen einen Nachlass,
entsteht eine Erbengemeinschaft

Soweit mehrere Erben vorhanden sind, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Ihnen gehört der Nachlass als Sondervermögen „zur gesamten Hand“. Jeder Erbe ist Inhaber des Nachlasses, kann aber nur gemeinsam mit den Miterben verfügen. Soll der Nachlass aufgeteilt werden, müssen die Erben die Auseinandersetzung betreiben. Dazu sind Vermögenswerte untereinander aufzuteilen. Werden sie verkauft, ist der Erlös aufzuteilen. Ist ein einvernehmlicher Verkauf nicht möglich, bleibt nur der Pfandverkauf und bei Immobilien die Teilungsversteigerung.

Will der Erbe die Erbschaft nicht antreten, kann er sie innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder einem Notar ausschlagen. Soweit die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen oder die Vermögenssituation des Nachlasses unklar ist, kann der Erbe seine Haftung begrenzen.

Dann braucht der Erbe die Verbindlichkeiten nur insoweit zu tilgen, als das Nachlassvermögen dafür ausreicht. Privatvermögen muss dieser nicht einsetzen. In Betracht kommen:

  • Nachlassverwaltung: Kann der Erbe das Nachlassvermögen nicht einschätzen, kann er beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen. Dann beschränkt sich seine Haftung auf den Nachlass. Das Nachlassgericht überträgt die Verwaltung einem Nachlassverwalter (§ 1975 BGB).
  • Nachlassinsolvenz: Steht von vornherein fest oder ergibt die Nachlassverwaltung, dass der Nachlass überschuldet ist, können Erbe oder Nachlassverwalter die Nachlassinsolvenz beantragen (§ 315 InsO). Auch dann beschränkt sich die Haftung des Erben auf den Nachlass.
  • Dürftigkeitseinrede: Erweist sich der Nachlass als so dürftig, dass Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz „untunlich“ sind, kann der Erbe die Befriedigung der Nachlassgläubiger verweigern und muss eventuell vorhandene Nachlasswerte an diese herausgeben (§ 1990 BGB).
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