Öffentliches Interesse

Öffentliches Interesse“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Bedeutung sich nur im Hinblick auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erschließt, in der der Begriff verwendet wird. Eine Norm kann den Begriff des öffentlichen Interesses ausdrücklich verwenden, kann aber auch einen Sachverhalt beschreiben, für den ein solches öffentliches Interesse der Ausgangspunkt ist.

Was bedeutet öffentliches Interesse?

Allgemein versteht sich öffentliches Interesse als dasjenige Interesse, dass die Belange der Allgemeinheit und des Gemeinwohls betrifft. Öffentliches Interesse ist von den privaten Anforderungen des einzelnen Bürgers abzugrenzen. Soweit sich öffentliches Interesse und Individualinteresse gegenüberstehen, ist das öffentliche Interesse zum Wohl der Allgemeinheit regelmäßig vorrangig. Ansonsten müssen die konkurrierenden Positionen gegeneinander abgewogen werden. Es hängt also immer davon ab, in welcher Form der Begriff des öffentlichen Interesses in dem jeweiligen Gesetz definiert wird. Öffentliches Interesse und Individualinteresse können also auch gleichberechtigte Rechtsbegriffe sein. Öffentliches Interesse ist im allgemeinen Verwaltungsrecht ebenso zu finden, wie im Strafrecht (zum Beispiel StPO oder RiStBV).

Sie überlegen Ihre Immobilie zu verkaufen?

Immobilienverkauf in Berlin – mit immoeinfach

Überdurchschnittlicher Service.

Immobilie verkaufen Berlin
ratgeber hausverkauf sessel macbook

Öffentliches Interesse im Baurecht

So bestimmt im Baurecht § 1 Abs. VII „https://immoeinfach.de/immobilienlexikon/baugesetzbuch/“>BauGB: …“Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.“ Als öffentliche Belange benennt § 1 Abs. VI BauGB beispielsweise die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sowie deren sozialen und kulturellen Bedürfnisse, aber auch die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes.

Beispiel für öffentliches Interesse im Baurecht

Der Rechtsbegriff tritt im Baurecht vor allem dann zutage, wenn beispielsweise die Bauaufsichtsbehörde im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einen Verwaltungsakt erlässt (zum Beispiel Abriss eines absturzgefährdeten Balkons an der Straßenseite des Gebäudes) und gleichzeitig zum Schutz vorbeigehender Passanten die sofortige Vollziehung anordnet. In diesem Beispiel ist das öffentliche Interesse vorrangig, das Interesse des Eigentümers des Gebäudes ist nachgeordnet. Zwar kann der Eigentümer die behördliche Anordnung (Verwaltungsakt) mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifen, muss aber akzeptieren, dass der baufällige Balkon sofort abgerissen werden muss.

Ein öffentliches Interesse ist also immer dann anzunehmen, wenn ein Individualgut (im Beispiel der Balkon) die Individualgüter vieler anderer Personen bedroht (im Beispiel die der Passanten). Das öffentliche Interesse hat also in der Regel Vorrang gegenüber dem Individualinteresse des einzelnen Bürgers. Verlangt das Gesetz jedoch eine Abwägung der Interessen, wie zum Beispiel bei der Erstellung von Bebauleitplänen, spricht man von einer „drittschützenden Norm“. In solchen Fällen darf dem öffentlichen Interesse eben nicht automatisch Vorrang gegeben werden.

Kein öffentliches Interesse

In einem Bauleitplanverfahren besteht also nicht grundsätzlich Vorfahrt der verschiedenen öffentlichen Belange gegenüber den Individualinteressen der von der Planung betroffenen Eigentümer. Es ist im Einzelnen gerecht abzuwägen.

Die Planung einer breiteren Straße in einer Ortsdurchfahrt zum Beispiel, mag im öffentlichen Interesse (besserer Verkehrsfluss) liegen. Diese Planung muss aber gegen die Interessen der Anwohner gerecht abgewogen werden. Es liegt kein generelles öffentliches Wohl vor, nur weil einer größeren Zahl von Verkehrsteilnehmern die Straßenführung erleichtert werden soll.

Öffentliches Interesse beinhaltet Ermessensspielräume

Soweit der Bauaufsichtsbehörde in ihrer Entscheidungsfindung in einem Verwaltungsverfahren ein Ermessensspielraum zusteht, muss sie dieses Ermessen ermessensfehlerfrei ausüben. Willkürliche und nicht nachvollziehbare Verwaltungsakte wären ermessensfehlerhaft. Ist nur das Individualgut des Bürgers betroffen (zum Beispiel wenn ein Eigentümer auf seinem Grundstück ein Gartenhaus errichtet, für das er keine Baugenehmigung braucht), fehlt es am öffentlichen Interesse. Ein öffentliches Interesse kann sich aber dann begründen, wenn jener Eigentümer auf seinem Grundstück ein Haus mauert, für das er wegen der Abweichungen von den Vorgaben des Bebauungsplans eine Baugenehmigung benötigt. Dann könnte die Bauaufsichtsbehörde, unter Nutzung des Rechtsbegriffs, zum Wohle der Allgemeinheit den Abriss dieses „Schwarzbaus“ verfügen.

Dieser Eintrag wurde veröffentlicht am . Setze ein Lesezeichen auf den permalink.

Zur Verfügung gestellt von:

immoeinfach.de – Ihr Berliner Makler

Wir beraten Sie gerne kostenlos zu Ihren Anliegen. Auch beim Verkauf Ihrer Immobilie sind wir für Sie da!

Immobilie verkaufen Berlin Wohnung verkaufen Berlin
immoeinfach immobilienmakler grafik
Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert