Optionsvertrag

Wer eine Immobilie verkaufen möchte, ist daran interessiert, den Kaufinteressenten an seinem Versprechen festzuhalten, die Immobilie kaufen zu wollen. Umgekehrt möchte ein Kaufinteressent verhindern, dass der Verkäufer die Immobilie anderweitig anbietet und er selbst nicht zum Zuge kommt. In der Praxis vereinbaren die Parteien oft einen Optionsvertrag, in dem sich eine Partei verpflichtet, die Immobilie in einem vereinbarten Rahmen zu verkaufen oder zu kaufen.

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Optionsvertrag versus notariell beurkundeter Kaufvertrag

Wer jedoch jegliches Risiko ausschließen möchte, muss den Immobilienkaufvertrag notariell beurkunden. Jegliche Vereinbarung, die nicht notariell beurkundet wird, ist gemäß § 311b BGB nichtig. Verpflichtende Vorverträge kennt das Immobilienrecht nicht. Nur die Eintragung einer Auflassungsvormerkung aufgrund eines notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrages verhindert, dass der Eigentümer die Immobilie anderweitig verkauft.

Der Abschluss eines privatschriftlichen oder gar mündlichen Optionsvertrages begründet also keine Verpflichtung der Parteien. So kann der Verkäufer nicht verpflichtet werden, das Grundstück tatsächlich an den Kaufinteressenten zu verkaufen. Ein Kaufinteressent kann nicht verpflichtet werden, das Grundstück tatsächlich zu erwerben. Missachtet eine Partei das vereinbarte Optionsrecht, kann die andere Partei allenfalls Schadensersatzansprüche stellen, die sich daraus ergeben, dass der Verkäufer die Immobilie nur zu einem geringeren Preis verkaufen kann oder der Kaufinteressent ein teureres Objekt erwerben muss. Da mit der Durchsetzung eventueller Schadensersatzansprüche in der Praxis erhebliche Probleme verbunden sind, beschränkt sich die Relevanz eines Optionsvertrages eher auf den psychologischen Aspekt. Wer sichergehen will, muss den Immobilienkaufvertrag notariell beurkunden.

Seien Sie aber äußerst vorsichtig, wenn Sie beim Notar einen Kaufvertrag beurkunden, der eigentlich als Optionsvertrag dienen soll. Häufig werden dort vom Erwerber (z.B. Projektgesellschaften) Bedingungen für den Eigentumsübergang formuliert (z.B. Baugenehmigung etc.), die Sie als Verkäufer nicht beeinflussen können. Achten Sie penibel darauf, dass die Rechte zeitlich begrenzt formuliert werden. Seien Sie vorsichtig mit Belastungsvollmachten. Großen Wert sollten Sie als Verkäufer zudem auf ein einfach ausübbares Rücktrittsrecht legen, das Ihnen keine Notargebühren einbringen kann.

Eine Alternative kann darin bestehen, dass der Verkäufer ein Verkaufsangebot notariell beurkundet, das dem Kaufinteressenten die Möglichkeit bietet, das Angebot in einer vereinbarten Frist anzunehmen. Umgekehrt kann der Kaufinteressent ein Kaufangebot beurkunden, in dem er sich verpflichtet, das Angebot in einer vereinbarten Frist anzunehmen. Das Kaufangebot steht meist unter dem Vorbehalt, dass der Kaufinteressent die Finanzierung realisieren kann oder der Bebauungsplan bzw. die Baugenehmigung für ein Grundstück positiv bewertet wird. Problematisch dabei ist, dass mit der Beurkundung Notargebühren anfallen und die Parteien sich einigen müssen, wer die Gebühren trägt, falls das Angebot leer läuft.

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