Ordnungsbehördengesetz

Die Ordnungsbehördengesetze der Bundesländer regeln die Aufgaben, Organisation und Befugnisse der Ordnungsbehörden. So beschreibt auch das Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg, wie „Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ abzuwehren sind. Die Ordnungsämter der Gemeinden werden im Verbund mit der Polizei tätig und nehmen an sich die gleichen Aufgaben wie die Polizei wahr. Der Gesetzgeber verteilt die Zuständigkeiten bewusst auf zwei Behörden, um eine möglichst effiziente Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Kann die Ordnungsbehörde mit ihren Möglichkeiten eine Situation nicht bewältigen, leistet die Polizei auf Anforderung Vollzugshilfe.

Die Aufgabenbereiche von Ordnungsbehörden und Polizei lassen sich dadurch abgrenzen, dass die Ordnungsbehörden in ihrer Gemeinde „für Ordnung sorgen“ und vorwiegend Ordnungswidrigkeiten ahnden, während die Polizei Aufgaben tätigt, bei denen es um eher schwerwiegendere Delikte, vor allem Straftaten, geht. Insbesondere gehen die Befugnisse der Polizei weit über die der Ordnungsbehörden hinaus. Polizisten dürfen verdächtige Personen festnehmen, durchsuchen und Sachen beschlagnahmen.

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Das Ordnungsbehördengesetz bestimmt die hierarchische Struktur der Ordnungsbehörden. Auch in Brandenburg gibt es die örtlichen Ordnungsbehörden, Kreisordnungsbehörden, Landesordnungsbehörden und Sonderordnungsbehörden. Ihre Zuständigkeiten werden jeweils gesondert geregelt.

So ist die örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) beispielsweise zuständig, wenn ein Immobilieneigentümer im Winter seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt. Oder drohen lose Ziegel vom Dach zu fallen, ist die Bauordnungsbehörde als Sonderordnungsbehörde zuständig, den Eigentümer zur Absperrung der Gefahrenzone zu verpflichten. Ist der Eigentümer nicht greifbar, kann die Ordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme selbst absperren oder Dritte beauftragen.

Ordnungsbehördengesetz als Grundlage für die öffentliche Ordnung

Die Ordnungsbehörden handeln, indem sie Ordnungsverfügungen erlassen. Soweit im Einzelfall die Schriftform wegen Gefahr im Verzug nicht eingehalten werden kann, genügen auch mündliche Anordnungen.

Sie hat dabei einen gewissen Ermessensspielraum, der durch das Ziel bestimmt wird, eine Gefahrensituation oder ein ordnungswidriges Verhalten möglichst effizient zu bewältigen. Handelt die Ordnungsbehörde, muss sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen und diejenige Anordnung treffen, die mit dem geringsten Aufwand den bestmöglichen Erfolg ermöglicht.

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