Pflichtteil

Ein Anspruch auf den Pflichtteil entsteht dann, wenn der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) einen nahen Angehörigen vom Erbe ausgeschlossen hat. Das Pflichtteilsrecht schränkt damit die Testierfreiheit des Erblassers insoweit ein, als er bestimmte Erben nicht vollständig von seinem Nachlass ausschließen kann.

Als Pflichtteilsberechtigte kommen nur Abkömmlinge des Erblassers, sein Ehegatte oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner, sowie seine Eltern in Betracht. Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt. Nicht pflichtteilsberechtigt ist auch,

  • jemand, der die Erbschaft ausschlägt,
  • jemand, der erb- oder pflichtteilsunwürdig ist (Fälle des § 2339 BGB),
  • jemand, der auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet,
  • derjenige, dem der Erblasser den Pflichtteil entzogen hat (Fälle des § 2333 BGB).

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Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs

Hat ein Erbe Anspruch auf den Pflichtteil, steht ihm keine Verfügungsgewalt über den Nachlass oder einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass zu. Der Pflichtteil ist in Form eines Geldanspruchs abzugelten. Alternativ kann der Erbe in Absprache mit dem Pflichtteilsberechtigten auch einzelne Vermögenswerte übereignen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so dass in einem ersten Schritt der gesetzliche Erbteil der pflichtteilsberechtigten Person bestimmt werden muss.

Der Nachlasswert berechnet sich nach dem Verkehrswert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Aktivvermögen sind die Nachlassschulden, die zu Lebzeiten des Erblassers begründet waren, sowie alle durch den Erbfall begründeten Verbindlichkeiten abzuziehen. Um seinen Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass zu berechnen, hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch (§ 2314 BGB).

Die Berechnung des Pflichtteils hat auch Bedeutung für die sogenannte Pflichtteilslast. Danach regelt sich, wer im Verhältnis zwischen Miterben und Vermächtnisnehmern die Last eines auszuzahlenden Pflichtteils tragen muss. Auch kommt es darauf an, dass dem eigentlichen Erben immer so viel verbleiben muss, wie rechnerisch sein eigener Pflichtteil betragen würde.

Höhe des Pflichtanteils

Würde ein Erbe durch die Teilungsanordnung des Erblassers in einem Testament weniger erhalten, als er mindestens durch den Pflichtteil erhalten würde, steht ihm ein Pflichtteilsrestanspruch gegen den insoweit bevorzugten Miterben zu (§ 2305 BGB). Oder vermindert der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen und vermindert damit den Nachlass und die Höhe des Pflichtteilsanspruchs, hat der Pflichtteilsberechtigte gegen die beschenkte Person einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB).

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