Sanierungsgebiet

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Sanierungsgebiete sind Gebiete, in denen eine Gemeinde städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchführt. Ziel ist, städtebauliche Missstände zu beseitigen, zu verbessern oder umzugestalten und die Wohn- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung aufzuwerten.

Die städtebauliche Entwicklung liegt im gesellschaftlichen Interesse und ist letztlich Zukunftsgestaltung. Nur so lässt sich baulicher Wildwuchs vermeiden. Vorhandene Bausubstanz soll dabei möglichst erhalten bleiben. Zu diesem Zweck beschließt die Gemeinde eine Sanierungssatzung (§ 142 BauGB). Die betroffenen Grundstücke sind darin konkret zu bezeichnen. Einzelne Grundstücke können ganz oder teilweise von der Sanierung ausgenommen bleiben. In Berlin erklärt das Abgeordnetenhaus einzelne Stadtbereiche zum Sanierungsgebiet (Überblick Berlin).

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Die Sanierungssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Sanierungssatzung mit und bezeichnet die davon betroffenen Grundstücke. Das Grundbuchamt trägt in den Grundbuchblättern der betroffenen Grundstücke einen Sanierungsvermerk ein. Wird das Grundstück verkauft, ist der Sanierungsvermerk aus Abteilung II des Grundbuchs ersichtlich. Die Veräußerung des Grundstücks bedarf dann der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde (§ 144 Abs. II BauGB). Der Notar ist von Amts wegen verpflichtet, die Gemeinde über den Verkauf zu informieren und deren Genehmigung einzuholen.

Sanierungsgebiet und Wertermittlung

Für die Bemessung des Verkehrswertes kann mithin von Bedeutung sein, inwieweit ein eventuell eingetragener Sanierungsvermerk zu berücksichtigen ist, wenn der Verkäufer oder der Käufer der Immobilie Baumaßnahmen vornehmen möchte. Baumaßnahmen bedürfen dann nämlich der Zustimmung der Gemeinde. Auch die Teilung eines Grundstücks, Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast sind zustimmungspflichtig. Die Gemeinde kann ihre Zustimmung verweigern, wenn ein Bauvorhaben oder die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks die „Durchführung der Satzung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder dem Sinn und Zweck der Sanierung zuwiderlaufen würde“.

In Sanierungsgebieten besteht die Möglichkeit, dass der Eigentümer öffentliche Fördergelder in Form von Zuschüssen oder Darlehen in Anspruch nehmen kann, ist dann aber auch verpflichtet, eventuell auf besondere Wünsche des Sanierungsträgers Rücksicht zu nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht jedoch nicht. In Berlin-Mitte gibt es derzeit drei Sanierungsgebiete (Angaben ohne Gewähr): Wedding: Müllerstraße, Moabit: Turmstraße, Mitte: Nördliche Luisenstraße (siehe dort auch Übersichtsplan).

Das Bezirksamt Mitte begleitet die Vorbereitung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen durch die Herausgabe von Stadtteilzeitungen. In den Sanierungssatzungen ist regelmäßig eine Frist bis zu 15 Jahre festgelegt, in der die Sanierung durchgeführt werden soll. Die Frist kann durch Gemeinderatsbeschluss verlängert werden.

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