Schenkungssteuer

Schenkungen haben oft ein Janusgesicht. Auf der einen Seite erhält die beschenkte Person eine Leistung, für die sie nichts bezahlen muss. Auf der anderen Seite verlangt der Fiskus möglicherweise Schenkungssteuer. Schenkungen sind daher unter gewissen Voraussetzungen schenkungssteuerpflichtig. Dennoch ist die Sorge relativer Natur, da der Beschenkte je nach Verwandtschaftsgrad, teils hohe Freibeträge nutzen kann.

Eine Schenkung kann, trotz des eventuellen Anfalls von Schenkungssteuer, trotzdem vorteilhaft sein. Details regelt das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Schenkungen und Erbschaften werden nach weitgehend gleichen Grundsätzen besteuert.

Was sind Schenkungen?

Übertragungen zu Lebzeiten des Schenkers sind Schenkungen, Übertragungen nach dem Tod des Schenkers sind Erbschaften. Als Schenkung unter Lebenden ist jede Zuwendung oder Bereicherung zu verstehen, die der Schenker jemanden anderem aus seinem Vermögen verschafft. Wechselt also Vermögen ohne Gegenleistung den Eigentümer, ist es eine Schenkung. Gleiches gilt, wenn die Gegenleistung geringer ist als der Wert der Schenkung. Wird eine Immobilie übertragen und bleibt die Gegenleistung des Erwerbers unterhalb des Verkehrswertes, teilt das Finanzamt die Übertragung in zwei Teile auf. Ein Teil wird als unentgeltlich übertragen betrachtet und ein Teil als Immobilienverkauf. Als Maßstab für die Aufteilung zählt das Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert.

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Wichtig: Schenkungen sind beurkundungspflichtig, es sei denn, sie werden sofort vollzogen. Wer ein Haus verschenkt, muss die Schenkung ohnehin notariell beurkunden, da nur der Notar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragen kann. Die Schenkung anderer Wertgegenstände wird dann wirksam, wenn die Schenkung vollzogen und der Wertgegenstand an den Beschenkten übergeben wird. Das bloße Versprechen einer Schenkung bleibt hingegen rechtlich wirkungslos, solange die Schenkung nicht notariell beurkundet oder vollzogen wurde (§ 518 BGB). Beim bloßen Schenkungsversprechen hat der Beschenkte keinen Rechtsanspruch auf Übertragung des Geschenks.

Ansätze zur Berechnung der Schenkungssteuer

Die Mehrzahl der Schenkungen dürfte angesichts hoher Freibeträge steuerfrei bleiben. Für die Berechnung der Schenkungssteuer sind drei Ansätze wichtig. Die Steuerfreiheit richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Je näher der Beschenkte mit dem Schenker verwandt ist, desto höher ist der Freibetrag. Die begünstigten Personen werden dazu in die Steuerklassen I – III eingeordnet. Erst dann, wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist, kommen die unterschiedlichen Steuersätze zum Einsatz. Das Geschenk wird dann mit der Differenz zwischen Freibetrag und seinem Wert besteuert. Je nach Höhe des Vermögens fallen dann Steuersätze zwischen 7 – 30 % an.

Schenkungssteuer – Freibeträge

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 € Freibetrag, Kinder und verwaiste Kindeskinder 400.000 € bzw. falls die Eltern noch leben, 200.000 €. Eltern und Großeltern haben Freibeträge von 100.000 € (alle Steuerklasse I). Für alle anderen Empfänger einer Schenkung liegt der Freibetrag bei 20.000 € (Steuerklassen II, III). Übersteigen die Vermögenswerte diese Freibeträge, ist in Abhängigkeit von der Steuerklasse die Schenkungssteuer zu bemessen. Der Steuersatz beträgt beispielsweise in der Steuerklasse I bis zu einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs von 300.000 €: 11 % der Schenkung = 33.000 €.

Unverheiratete Partner haben mit der Einordnung in die Steuerklasse III und einem Freibetrag von lediglich 20.000 € die geringsten Freibeträge. Auch in Patchworkfamilien mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen können die geringen Freibeträge, da die Kinder eines Partners nicht mit dem schenkenden Partner verwandt sind, zur Stolperfalle werden. Heiraten die Patchworkeltern, werden die Kinder zu Stiefkindern und genießen steuerfreie Beträge bis zu 400.000 €.

Keine Schenkungssteuer für das selbstgenutzte Wohneigentum

Die Schenkung des ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienwohnhauses an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zu Lebzeiten ist unabhängig vom Wert und der Größe der Immobilie steuerfrei. Die Schenkung der Immobilie wird nicht auf Freibeträge anderer Schenkungen angerechnet.

Wird die Immobilie hingegen an ein Kind verschenkt, besteht die Steuerfreiheit nur insoweit, als die Wohnfläche maximal 200 m² beträgt. Die darüberhinausgehende Wohnfläche wäre nach dem Verkehrswert der Immobilie zu erfassen und unterliegt der Steuerpflicht, soweit der anteilige Wert den Freibetrag des Kindes von 400.000 € übersteigt.

Keine Schenkungssteuer bei Gegenleistung

Schenkt ein Vater seinem Sohn das Elternhaus und behält sich ein Wohnrecht oder Nießbrauchrecht vor, wird das Recht als Gegenleistung bewertet. Wird eine Immobilie mit einem Verkehrswert von 200.000 € verschenkt, wird das Wohnungsrecht der Eltern wertmindernd in Abzug gebracht. Bei einer ortsüblichen Jahresmiete von beispielsweise 6.000 € und einem Lebensalter des Schenkers von 65 Jahren schlägt das Wohnrecht mit ca. 68.000 € zu Buche. Der Wert der Schenkung der Immobilie liegt dann nur noch bei 132.000 €.

Schenkungen sind anzeigepflichtig

Schenkungen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Schenkenden oder vom Empfänger beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Schenkung unter Lebenden notariell beurkundet wird, insbesondere also dann, wenn eine Immobilie übertragen wird. In diesem Fall informiert der Notar automatisch das Finanzamt. Soweit Geldgeschenke oder Schenkungen von Vermögenswerten nicht notariell beurkundet, sondern zugleich vollzogen werden, sind sowohl Schenker als auch der Beschenkte verpflichtet, dem Finanzamt hierüber Anzeige zu machen. Wird die Anzeigepflicht missachtet, kommt Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung in Betracht, wenn wegen einer unterlassenen Anzeige die Steuer nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird. Nur bei Schenkungen, bei denen zweifelsfrei infolge von Freibeträgen feststeht, dass keine Steuerpflicht entsteht, ist die Anzeige entbehrlich.

Freibeträge alle zehn Jahre nutzen – Steuer umgehen

Schenkung und Erbschaft werden steuerlich zwar gleichbehandelt. Der Unterschied zeigt sich aber darin, dass beim Schenken die persönlichen Freibeträge der begünstigten Person alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden können, während die Erbschaftssteuer nur einmalig zur Anwendung kommen kann.

Die Freibeträge beziehen sich nur bei Schenkungen auf einen Zeitraum von zehn Jahren. Der Beschenkte kann den persönlichen Freibetrag also alle zehn Jahre erneut nutzen. So ist es möglich die Steuer zu umgehen, die anfallen würde wenn, Sie in einem Vorgang schenken. Gab es innerhalb der letzten zehn Jahre bereits größere Schenkungen, kann der Freibetrag dadurch schon ganz oder teilweise aufgebraucht sein, wenn eine erneute Schenkung erfolgt.

Werden die Freibeträge überschritten, lässt sich oft durch geschickte Gestaltung dafür sorgen, dass die Steuerbelastung geringer ausfällt oder ganz vermieden wird. Schenkungen größerer Vermögenswerte lassen sich auch in Etappen vollziehen. Überträgt der Vater seinem Sohn im Hinblick auf den Wert seines Eigenheimes von 800.000 € die Hälfte des Eigentums, kann er die zweite Hälfte nach Ablauf von zehn Jahren erneut steuerfrei an den Sohn übertragen.

Mit der Kettenschenkung Schenkungssteuer umgehen

Wer größere Vermögen besitzt, kann frühzeitig beginnen, Vermögensteile auf die späteren Erben schenkweise zu übertragen. So umgehen Sie die Steuer die bei einem Schenkungsakt anfallen würde und können Freibeträge mehrmals ausnutzen. Dabei eröffnet vor allem die Kettenschenkung innerhalb der Familie interessante Gestaltungsmöglichkeiten: Ein Ehepartner überträgt einen Anteil an seinem Vermögen zunächst auf seinen Ehepartner. Beide Elternteile übertragen jeweils ihrem Kind Vermögenswerte, so dass das Kind seinen Freibetrag jeweils im Hinblick auf jeden Elternteil eigenständig und damit insgesamt doppelt nutzen kann.

Eine andere Gestaltung kann darin bestehen, eine Generation zu überspringen. So könnte der Vater das Haus seinem Enkel schenken und seinem eigenen Sohn ein Wohnrecht einräumen. Würde im Hinblick auf den Verkehrswert des Objekts für eine Schenkung von Vater und Sohn und von Sohn an Enkel zweimal Schenkungssteuer anfallen, zahlt in diesem Fall nur der Enkel Schenkungssteuer.

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