Schneeräumpflicht

Schneeräumen ist Hausbesitzerpflicht. Hauseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und müssen die Zugänge zu ihrem Grundstück sowie die angrenzenden Gehwege im Winter vom Schnee räumen und bei Glatteis streuen. Kommt ein Passant glättebedingt zu Fall und verletzt sich, haftet der Grundstückseigentümer auf Schadensersatz, wenn er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Die Gemeinden übertragen die Schneeräumpflicht als Teil der öffentlichen Straßenreinigung per Satzung auf die Anlieger. Diese müssen den Winterdienst in der Regel in der Zeit von 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends ausüben. An Sonn- und Feiertagen darf ein bis zwei Stunden später damit begonnen werden. Bürgersteige sind so vom Schnee zu befreien, dass Fußgänger gegenläufig an einander vorbeigehen können.

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Schneit es fortlaufend, braucht nicht ständig, sondern erst dann geräumt zu werden, wenn sich die Wetterverhältnisse normalisieren. Schneit es immer wieder, muss wiederholt geräumt werden. Dabei sind die Interessen des räumpflichtigen Eigentümers und der gefährdeten Passanten abzuwägen. Bei Glatteis besteht jedenfalls akuter Handlungsbedarf. Bei Eisregen muss spätestens eine Stunde danach gestreut werden.

In schneeträchtigen Regionen müssen Eigentümer gegen Dachlawinen Vorsorge treffen. Ob sie dazu Warntafeln aufstellen oder Schneefanggitter anbringen, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab (Fußgängerfrequenz, Schneeintensität, Dachneigung).

Schneeräumpflicht übertragen

Da es dem Eigentümer überlassen bleibt, wie er die Räum- und Streupflicht erfüllt, kann er die Aufgabe auch einem Hausmeister oder einem Dienstleister übertragen.

Ist ein Mehrfamilienhaus vermietet, übertragen die Vermieter die Pflicht zum Schnee räumen regelmäßig ihren Mietern, vorausgesetzt, dass die Verpflichtung ausdrücklich im Mietvertrag geregelt ist. Wohnt der Mieter im Erdgeschoss, ist er keinesfalls per gewohnheitsrechtlicher Regelung zum Schnee räumen verpflichtet. Überträgt der Eigentümer die Schneeräumpflicht auf einen Dritten, bleibt er dennoch verpflichtet, diesen stichprobenweise zu kontrollieren.

Räumt ein Mieter trotz mietvertraglicher Verpflichtung keinen Schnee, haftet auch der Vermieter im Schadensfall gegenüber einem verunfallten Passanten. Ist der Dritte verhindert oder körperlich außerstande, Schnee zu räumen, muss es selbst für eine Vertretung sorgen. Vorsorglich empfiehlt sich, als Vermieter zum eigenen Schutz eine Gebäudehaftpflichtversicherung und als Mieter eine Privathaftpflichtversicherung zu unterhalten.

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