Teilungsvermessung

Eine Teilungsvermessung ist geboten, wenn ein Grundstück geteilt werden soll. Hintergrund ist oft, dass ein Grundstück teils bebaut, aber so groß ist, dass der Eigentümer die Restfläche nicht benötigt und diese deshalb verkaufen möchte. Typischer Fall ist, dass die Eltern ein mit dem Familienwohnhaus bebautes Grundstück besitzen und einem ihrer Kinder eine Teilfläche für die Errichtung eines eigenen Familienwohnhauses überlassen möchten. Um Teilflächen eines Grundstücks verkaufen zu können, muss das Grundstück geteilt und im Grundbuch ein eigenes Grundbuchblatt angelegt werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Teilungsvermessung erfolgt und die neuen Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster erfasst werden.

Unsere ausführliche Beschreibung zur Teilungsvermessung finden Sie unter:

Blogbeitrag – Teilungsvermessung Grundstück

Teilungsvermessung und Vermessungsingenieur

Für die Teilungsvermessung müssen Sie einen öffentlich bestelltenVermessungsingenieur beauftragen. Ausgangspunkt ist das bestehende Liegenschaftskataster. Der Vermessungsingenieur beschafft sich unter Angabe der Gemarkung, Flur und Flurstück beim örtlich zuständigen Katasteramt die für die Teilungsvermessung notwendigen Unterlagen. Sie erhalten dafür vom Katasteramt einen Gebührenbescheid.

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Der Vermessungsingenieur wird einen Ortstermin vornehmen, bei dem er die Beteiligten über die alten und neuen Grundstücksgrenzen informiert. Zugleich weist er auf eventuelle bauordnungs- oder brandschutzrechtliche Vorschriften hin, die Sie bei der Gestaltung und Festlegung der neuen Grundstücksgrenzen berücksichtigen müssen. Sind die Gegebenheiten geklärt, müssen alle Parteien die Grundstücksgrenzen anerkennen. Der Vermessungsingenieur nimmt Ihre Erklärungen in eine öffentliche Urkunde, der sogenannten Grenzniederschrift auf.

Der Vermessungsingenieur stellt die neuen Grundstücksgrenzen grafisch dar und reicht diese Unterlagen beim Katasteramt ein. Da durch die Teilung des Grundstücks neue Flurstücke entstehen, erhält jeder Grundstücksteil eine neue Flurstücksnummer, die in die automatisierte Liegenschaftskarte eingetragen werden. Sie erhalten einen weiteren Gebührenbescheid nebst einem amtlichen Auszug aus der Liegenschaftskarte. Sie können jetzt den Grundstücksteil verkaufen.

Mit dem Verkauf wird das Eigentum an der neu gebildeten Grundstücksfläche auf den Erwerber umgeschrieben. Sofern Sie das Grundstücksteil nicht sofort verkaufen, werden Sie als Eigentümer im Grundbuch vermerkt.

Die Teilungsvermessung ist auch relevant, wenn ein Nachbar Ihr Grundstück überbaut hat. Sie können dann eine angemessene Geldrente verlangen (§ 912 BGB) oder den Nachbarn verbindlich auffordern, den überbauten Grundstücksteil von Ihnen abzukaufen (Abkauf nach § 915 BGB). Auch in diesem Fall müssen die Grundstücksflächen neu eingemessen und ein neues Flurstück gebildet werden, das dann im Wege der notariellen Beurkundung und der Eintragung in das Grundbuch auf den Nachbarn übertragen wird.

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