Tiere (Nachbarschaftsrecht)

Des Herrchen´s Liebling, des Nachbarn Störenfried. Nicht jeder Nachbar ist Tierfreund und nicht jeder Tierfreund erträgt ständiges Hundegebell. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass Tierhaltung ein sozialadäquates Verhalten darstellt und naturgemäß mit Geräuschen und typischen Begleiterscheinungen verbunden ist. Damit ist sie im Hinblick auf das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme zu akzeptieren.

Die Grenze ist dort überschritten, wo die Haltung eines Tieres zu unzumutbaren Beeinträchtigungen von Nachbarn führt. Wird der Streit vor Gericht ausgetragen, kann auch ein Richter nur im Wege der Interessenabwägung entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es kein „Recht auf Lärm“, wohl aber ein Recht auf Ruhe gibt. Einzelfälle beurteilen sich im Hinblick auf die Art des Tieres, die Art und Weise seiner Haltung und danach, wie sich das Tier konkret verhält. Geht es um Hundegebell, kommt es weniger auf Dezibelwerte an, als vielmehr darauf, dass Hundegebell wegen seiner besonderen „Tonhaltigkeit und Frequenz“ besonders beeinträchtigend empfunden wird, wenn es sehr laut, langanhaltend oder zur Nachtzeit hörbar ist.

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Nachbarschaftsrecht, Tiere und Rechtsprechung

Gerichte orientieren sich dabei nicht am subjektiven Geräuschempfinden, sondern am Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen. Betreibt der Nachbar eine Hundezucht, ist die Zwingerhaltung von mehr als zwei Hunden in reinen und allgemeinen Wohngebieten bereits bauplanungsrechtlich unzulässig. Befindet sich eine Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage, kann durch Vereinbarung in der Teilungserklärung oder durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer wegen der potentiellen Gefährlichkeit ein Haltungsverbot für Kampfhunde ausgesprochen werden.

Streunende Katzen, die über das Grundstück des Nachbarn laufen, müssen im Hinblick auf den Grundsatz des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses geduldet werden. Besitzt ein Nachbar mehrere Katzen, darf er im Streitfall immer nur einer Katze freien Auslauf gewähren. Krähende Hähne sind stallpflichtig, wenn sie die Lärmrichtwerte der TA Lärm übertreffen und oder innerhalb der Nachtruhezeiten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr morgens aktiv sind.

Betreibt der Nachbar eine intensive Tierhaltung, ist die agrarindustrielle Intensivtierhaltung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig, wenn sie eine bestimmte Bestandsgröße aufweist und zu Geruchsbelästigungen führt.

Erfolgt die Tierhaltung in einem bäuerlichen Betrieb mit geringen Bestandszahlen, ist sie lediglich baugenehmigungspflichtig. Hilfestellung erhalten die Gerichte durch eine Reihe von technischen Regelwerken wie der TA Luft, TA Lärm oder verschiedenen VDI-Richtlinien. Werden diese Vorgaben eingehalten, ist ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch meist ausgeschlossen. Entscheidend ist immer der Einzelfall.

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