Vereinigung

Erwirbt der Eigentümer eines Grundstücks das Nachbargrundstück oder kauft ein Bauherr zwei oder mehrere benachbarte Grundstücke, kann er beide Grundstücke vereinigen. Die Selbständigkeit der beiden Grundstücke wird aufgehoben. Sie verschmelzen zu einem einheitlichen Grundstück. Die Vereinigung von Grundstücken hat vielerlei Vorteile. Für den Eigentümer sind sie leichter zu verwalten und formell einfacher zu bebauen und auch für die Behörden besser zu erfassen.

Grafik Icon Grundstück Recht GesetzWerden mehrere Grundstücke zusammengefasst, ist zwischen der katastermäßigen Verschmelzung von Flurstücken und der Vereinigung im Grundbuch zu unterscheiden. Die Vereinigung wird im Grundbuch dadurch sichtbar, dass mehrere Flurstücke auf einem Grundbuchblatt unter einer laufenden Nummer zusammengefasst werden. Das Grundstück besteht dann aus mehreren Flurstücken.

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Vereinigung von Grundstücken

Das Gesetz regelt die Vereinigung von Grundstücken in § 890 BGB: …“Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt“. Verfahrenstechnisch bestimmt dazu § 5 GBO, dass ein Grundstück nur dann mit einem Grundstück vereinigt werden soll, wenn hiervon “Verwirrung“ nicht zu besorgen ist. Dies bedeutet, dass die Flurstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden müssen. Würde hingegen durch die Vereinigung eine „derart unübersichtliche und schwer verständliche Situation entstehen, dass die für den Grundbuchverkehr erforderliche Klarheit und Bestimmtheit verloren geht, muss die Vereinigung unterbleiben (OLG Brandenburg ZfIR 2010, 25).

Vor der Vereinigung im Grundbuch müssen die Grundstücke katastermäßig verschmolzen werden. Auch hier kommt es darauf an, dass die Flurstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden. Am einfachsten ist die Verschmelzung und Vereinigung unbelasteter Grundstücke. Schwierigkeiten entstehen, wenn ein Grundstück mit einer Dienstbarkeit oder einem Grundpfandrecht belastet ist. Hier bedarf es der Klarstellung, inwieweit das unbelastete Grundstück in die Haftung einbezogen werden oder außen vor bleiben soll.

Die Verschmelzung ist beim Kataster- und Vermessungsamt der Gemeinde zu beantragen, während die Vereinigung im Grundbuch der öffentlichen Beglaubigung bedarf. Im Erfolgsfall übersendet das Kataster- und Vermessungsamt eine Fortführungsmitteilung mit Flurkartennachweis und das Grundbuchamt eine Eintragungsnachricht.

Auch der Eigentümer verschiedener Eigentumswohnungen der gleichen Wohnanlage kann seine Eigentumswohnungen vereinigen. Er benötigt keine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung, weil sich die Grenzen des Wohnungseigentums nicht ändern. Zum Grundbuchvollzug genügt ein Antrag in der Form des § 29 GBO (öffentliche Beglaubigung). Soweit durch die Vereinigung eine tragende Wand, die im Gemeinschaftseigentum steht, durchbrochen werden muss, bedarf es der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft.

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