Wohngeld

Die Wohnungseigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind verpflichtet, die im Wirtschaftsplan festgelegten Wohngeldvorschüsse an den Verwalter zu leisten (§ 28 II WEG). Die Verpflichtung des Eigentümers zur Zahlung von Wohngeld begründet sich aus § 16 II WEG. Danach ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber den anderen Wohnungseigentümer verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seiner Anteile zu tragen. Über die Vorschüsse hat der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres in der Jahresabrechnung abzurechnen (§ 28 III WEG).

Unsere ausführliche Beschreibung zum Wohngeld finden Sie unter:
Immobilie verkaufen – Wohngeld und Wirtschaftsplan verstehen

Damit Wohnungseigentümer und Verwalter kalkulieren können, hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr den Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, aus der sich die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Kostentragung ergibt. Der Betrag, den der Wohnungseigentümer nach Maßgabe des auf sein Wohnungs– oder Teileigentum abgestellten Einzelwirtschaftsplans monatlich im Voraus an den Verwalter zu leisten hat, ist das Wohngeld. Der Verwalter ist verpflichtet, für jedes Kalenderjahr als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung von sich aus einen Wirtschaftsplan zu erstellen. Der Wirtschaftsplan wird in der Wohnungseigentümerversammlung durch Stimmenmehrheit beschlossen.

Zahlungsverzug Wohngeld

Kommt ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung seines Wohngeldes in Verzug, gefährdet er die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaft. Soweit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem säumigen Eigentümer nicht mehr zuzumuten ist, riskiert der Wohnungseigentümer in letzter Konsequenz, dass ihm durch gerichtliche Entscheidung sein Wohnungseigentum entzogen wird (§ 18 WEG).

Hat der Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung vermietet, hat er gleichfalls gegenüber seinem Mieter über die geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen abzurechnen. Die im Wirtschaftsplan zulasten des jeweiligen Wohnungseigentümers ausgewiesenen Kosten (Wohngeld) sind nicht identisch mit den Kosten, die als umlagefähige Betriebskosten (Details siehe § 2 Nr. 1 – 17 Betriebskostenverordnung) auf den Mieter umlegbar sind.

Insbesondere gehen die zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Verwaltungskosten (z.B. Kosten des WEG-Verwalters) sowie die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten zulasten des jeweiligen Eigentümers. Es sind nicht auf den Mieter umlegbare Kosten.

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