Widerrufsrecht – immoeinfach
Nach § 312g BGB steht Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind meist Haustürgeschäfte oder Geschäfte, die an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (§ 312b BGB). Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Vertrag über Fernkommunikationsmittel zustande kommt (§ 312c BGB).
Ein Widerrufsrecht besteht also nur in Fällen, in denen das Gesetz ein solches Recht ausdrücklich einräumt. Besteht kein Widerrufsrecht, ist jede Partei an den Vertragsabschluss gebunden und kann den Vertrag nur unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen kündigen.
Ein gesetzlich bestimmtes Widerrufsrecht kann innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen ausgeübt werden. Die Frist beginnt mit Vertragsabschluss und erlischt, falls der Unternehmer eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht unterlassen hat, spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Der Widerruf braucht keine Begründung zu enthalten. Es bleibt die freie Entscheidung des Verbrauchers, vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Widerruft der Verbraucher den Vertrag, ist der Vertrag rückabzuwickeln. Empfangene Leistungen sind zurück zu gewähren.
Auch für einen Maklervertrag, der unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Brief, Fax oder über Website) als Fernabsatzgeschäft oder bei Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume des Maklers (z.B. am Ort des Verkaufs- oder Vermietungsobjektes) als Haustürgeschäft abgeschlossen wird, besteht ein Widerrufsrecht. Makler können das Widerrufsrecht eingrenzen, indem sie ihre Kunden ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehren. Inwieweit diese Regelung praxisgerecht ist und tatsächlich den Interessen der Kunden dient, steht auf einem anderen Blatt. Außerdem ist der Makler verpflichtet, den Kunden über alle wesentlichen Bestandteile des Maklerauftrags zu informieren (Art. 246 EGBGB).
Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Makler seine Dienstleistung vollständig erbracht (insbesondere ein Objekt erfolgreich vermittelt) hat und der Kunde ausdrücklich damit einverstanden war, dass der Makler mit der Ausführung seiner Dienstleistung begonnen hat und zudem informiert wurde, dass er sein Widerrufsrecht in diesem Fall verliert (§ 356 IV BGB)