Notarkosten beim Immobilienverkauf

Immobilienverkäufe müssen notariell beglaubigt werden. Alles über die dabei anfallenden Notarkosten erfahren Sie in diesem Ratgeber. 

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Immobilienkaufverträge sind beurkundungspflichtig, somit fallen zwangsläufig immer Notarkosten an.

Wollen Sie Ihre Immobilie verkaufen und schließen den Kaufvertrag nicht notariell, ist er nichtig und begründet für keine der Parteien irgendwelche Rechte oder Pflichten (§ 311b BGB). Privatschriftliche oder gar mündliche Absprachen sind vollkommen irrelevant. Auch alle Absprachen, die über die notarielle Beurkundung hinausgehen und nicht beurkundet werden, entfalten keine Wirkung. Auch diese sind wegen des Verstoßes gegen die Beurkundungspflicht nichtig. Beim Immobilienkauf fallen also zwangsläufig Notarkosten an.

Wo sind die Notarkosten definiert?

Der Notar berechnet für die Beurkundung beim Immobilienverkauf seine Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Notare sind verpflichtet, ihre Tätigkeiten nach den gesetzlich vorgegebenen Gebühren abzurechnen und dürfen die Notargebühren weder unterschreiten noch überschreiten (§ 17 BNotarO). Notargebühren sind also grundsätzlich nicht verhandelbar. Im Einzelfall hängt die Berechnung der Notarkosten beim Hauskauf von verschiedenen Umständen ab. Pauschale Antworten verbieten sich.

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Wer trägt allgemein die Notarkosten?

Die Notarkosten beim Immobilienverkauf trägt normalerweise der Käufer der Immobilie. Dafür darf er sich im Regelfall auch den Notar seines Vertrauens aussuchen.

Abweichende Vereinbarungen über die Kostenverteilung sind im Einzelfall natürlich möglich, sollten dann aber auch notariell beurkundet werden. Der Eigentümer der Immobilie trägt allenfalls die Kosten, die zur Bereinigung des Grundbuchs notwendig sind, damit der Käufer die Immobilie lastenfrei übernehmen kann.

Wie hoch sind die Notarkosten?

Beim Immobilienkauf richten sich die Notarkosten nach der Höhe des Kaufpreises und danach, welche Dienstleistungen des Notars in Anspruch genommen werden, um den Kaufvertrag abzuwickeln. Allgemein sind die Notargebühren bei ca. 1 % des Immobilienkaufpreises anzusetzen. Für die Eintragung der Eigentumsumschreibung und die Eintragung einer eventuell notwendigen Finanzierungsgrundschuld im Grundbuch sind zusätzlich ca. 0,5 % zu veranschlagen. Notargebühren sind nicht nur beim Immobilienkauf fällig, sie sind auch bei Schenkungen von Immobilien zu berücksichtigen.

Welche Notargebühren trägt der Käufer?

Im Gerichts- und Notarkostengesetz sind die einzelnen Dienstleistungstätigkeiten sowie im Kostenverzeichnis die dafür maßgeblichen Gebührenansätze aufgeführt. Für den Entwurf und die Beurkundung des notariellen Immobilienkaufvertrages berechnet der Notar den zweifachen Gebührenansatz einer Beurkundungsgebühr (Kostenverzeichnis Nr. 21100 GNotKG).

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Beispiel:

Beim Kaufpreis bis zu 250.000 € beträgt die doppelte Gebühr 1.070 € zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen. Die Notarkosten sinken degressiv mit der Zunahme des Kaufpreises.

Ein höherer Kaufpreis verursacht und also relativ weniger Notarkosten als ein geringerer Kaufpreis. Die Notargebühr beinhaltet die Beratung zur Gestaltung des Kaufvertrages durch den Notar, den Entwurf des Kaufvertrages sowie die Beurkundung im Notartermin bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit der Vertragsparteien.

Im Regelfall muss der Notar die Gemeinde anschreiben und den Verzicht auf deren gesetzliches Vorkaufsrecht einholen sowie eventuell noch im Grundbuch eingetragene Grundschuldgläubiger auffordern, die eingetragene Grundschuld löschen zu lassen und die Löschungsbewilligung an den Notar zu übersenden. Hierfür kann der Notar auf der Grundlage des Kaufpreises zusätzlich eine halbe Vollzugsgebühr berechnen (KV Nr. 22110 GNotKG).

Beispiel:

Beträgt der Kaufpreis 250.000 €, werden 267,50 € berechnet. Da der Notar auch die Abwicklung des Immobilienkaufvertrages überwachen und betreuen sowie gewährleisten muss, dass die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt, kann er eine weitere halbe Betreuungsgebühr (im Beispiel weitere 267,50 €) in Rechnung stellen (KV Nr. 22200 GNotKG). Auslagen für Porto und Kommunikation schlagen mit ca. 20,00 € und eine Dokumentenpauschale für die Anfertigung von Kopien von ca. zehn Euro zu Buche. Auf den Gesamtbetrag sind 19 % Mehrwertsteuer aufzuschlagen.

Möchte der Käufer den Kaufpreis auf der Grundlage einer Belastungsvollmacht über ein Bankdarlehen finanzieren, muss er zugunsten der Bank eine Grundschuld bestellen und ins Grundbuch eintragen lassen. Für die Beurkundung der Grundschuld kann der Notar eine volle Beurkundungsgebühr berechnen. Bei einem Kaufpreis von 250.000 € beträgt sie 535 € (KV Nr. 21200 GNotKG). Wird die Kaufpreiszahlung über den Notar abgewickelt und zahlt der Erwerber den Kaufpreis auf ein Notaranderkonto, kann der Notar auch hierfür eine halbe Treuhandgebühr abrechnen (KV Nr. 22201 GNotKG).

Praxishinweis zur Höhe der Notarkosten

Die Bundesnotarkammer hält auf ihrer Website einen Gebührenrechner für die zu erwartenden Notarkosten bereit. Da die Eingaben in den Rechner aber die Kenntnis voraussetzen, welche Dienstleistungstätigkeiten für den Vollzug eines Immobilienkaufvertrages notwendigerweise anfallen, ist es ratsamer, den Notar anlässlich der Beauftragung mit der Beurkundung des Kaufvertrages zu bitten, die zu erwartenden Kosten zu veranschaulichen. Notare sind ohnehin verpflichtet, den Entwurf des Kaufvertrages möglichst 14 Tage vor der notariellen Beurkundung im Notariat an die Parteien zu versenden.

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Welche Notargebühren trägt der Verkäufer?

Der Verkäufer muss dem Käufer das Grundstück lastenfrei übergeben. Ist noch eine Grundschuld eingetragen, ist es Aufgabe des Verkäufers, die Löschungsbewilligung des jeweiligen Gläubigers einzuholen. Dafür trägt der Verkäufer die Kosten.

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Höhe der Grundschuld. Der Notar berechnet ca. 0,1 Prozent als Gebühr, das Grundbuchamt in etwa das Gleiche. Eine Grundschuld von 250.000 € verursacht ca. 500 € Löschungskosten.

Grundbuchkosten sind mit einzukalkulieren. Eine Alternative kann darin bestehen, dass der Verkäufer die Grundschuld nicht löschen lässt, sondern an den Käufer abtritt. Der Käufer braucht dann in Höhe der eingetragenen Grundschuld keine eigene Grundschuld zu bestellen und spart insoweit die Kosten für die Beurkundung und Eintragung einer neuen Grundschuld. Im Einzelfall wäre genau abzuklären, inwieweit dies sinnvoll ist und wie hoch die Kostenersparnis ausfällt.

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Keine gute Idee: Kaufpreiszahlung unter der Hand

Es kommt vor, dass Verkäufer und Käufer einen geringeren Kaufpreis notariell beurkunden, als sie tatsächlich vereinbart haben. Ziel ist, Notargebühren und vor allem Grunderwerbsteuer zu sparen. Das Risiko besteht darin, dass der Käufer im Nachhinein vielleicht nichts mehr von der Absprache wissen möchte und der Verkäufer sich nur darauf berufen kann, was notariell vereinbart ist. Nicht zuletzt handelt es sich um Steuerbetrug.

Praxistipp

Wenn Sie selbst keinen Notar kennen und sich bei der Frage nach den Notarkosten nicht auf einen Gebührenrechner im Internet verlassen wollen, können wir Sie auch gerne über unseren Hausnotar über die aller Voraussicht nach zu erwartenden Notarkosten informieren. Wir leben Kundenservice und ersparen unseren Kunden möglichst alle zeitaufwendigen Aufgaben rund um den Immobilienverkauf in Berlin. Das gilt natürlich nicht nur für die Beurkundung und die damit verbundenen Themen, wir begleiten unsere Kunden immer engagiert und kompetent durch den gesamten Vermarktungsprozess. Probieren Sie es gern aus.

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