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Viele verschiedene Lebensumstände und Situationen, können es erforderlich machen, dass die Kinder das Elternhaus verkaufen. Solch ein Lebensumstand könnte beispielsweise sein, dass die Kinder das Haus ihrer Eltern geerbt haben und selbst nicht darin wohnen möchten.
Aber auch Eltern möchten in manchen Situationen das Haus verkaufen, weil sie zum Beispiel gerne in eine überschaubare Wohnung in der Nähe der Kinder umziehen möchten, da das Haus für zwei Personen viel zu groß geworden ist.
Im Folgenden möchten wir Ihnen erklären, welche Möglichkeiten es diesbezüglich bei einem Hausverkauf gibt und was Eltern und Kinder beachten sollten.
Vorab möchten wir Sie darauf hinweisen, dass es in den meisten Fällen hilfreich ist, einen Immobilienverkauf mit der Unterstützung eines Maklers durchzuführen. Aufgrund unserer Erfahrung erzielen wir höhere Verkaufspreise als der private Verkäufer und sorgen für einen erfolgreichen Verkauf Ihrer Immobilie, da wir Ihre Immobilie optimal präsentieren und vermarkten. Wir beraten Sie dahingehend sehr gerne. Bei Fragen stehen wir Ihnen als Immobilienmakler aus Berlin sehr gerne zur Verfügung!
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Wie auch bei dem Verkauf anderer Immobilien, sind allein die Personen berechtigt, die Immobilie zu verkaufen, die als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. In den meisten Fällen sind beide Elternteile gleichermaßen, sprich zu gleichen Eigentumsanteilen in dem Grundbuch als Hauseigentümer eingetragen. Diese können somit jederzeit das Haus verkaufen, indem ihre Kinder aufgewachsen sind.
Es gibt allerdings auch einige Sonderfälle, die andere Personen dazu berechtigen, das Elternhaus zu verkaufen. Wenn beispielsweise beide Eltern verstorben sind, dann sind die Kinder als Erben dazu berechtigt, zu entscheiden, ob das Haus verkauft werden soll oder vielleicht eines der Kinder dort einziehen möchte.
Es kann aber auch sein, dass die Eltern Ihre Immobilie zu Lebzeiten an die Kinder übertragen haben. Dieser Sonderfall ist individuell zu betrachten, je nachdem ob ein Wohnrecht oder auch Nießbrauchrecht eingetragen wurde. Kontaktieren Sie uns hierzu gerne.
Ist ein Elternteil verstorben dann dient das Testament des Erblassers dazu, um zu bestimmen, was mit der Immobilie in Zukunft passieren soll. Oft ist es so geregelt, dass der zurückgebliebene Ehepartner der Vorerbe ist und bestimmen kann, was mit dem Haus passiert.
Eltern haben als Eigentümer die Möglichkeit das Haus, indem ihre Kinder aufgewachsen sind, jederzeit zu verkaufen, solange die gesetzlichen Rahmenbedingungen stimmen. Einige Besitzer entscheiden sich im Alter dazu, nachdem die Kinder bereits vor Jahren ausgezogen sind, das Haus zu verkaufen, weil es für zwei Personen zu groß ist oder es schwieriger wird, das Haus und das Grundstück regelmäßig instand zu halten. In diesem Fall hätten die Eltern die Möglichkeit, das Haus entweder an eines der Kinder, an ein Familienmitglied oder an eine dritte, nicht verwandte Person zu verkaufen.
Es ist auch möglich das Haus zu verkaufen und die Kinder auszuzahlen. Ein Grund dafür könnte zum Beispiel sein, dass die Kinder das Haus nicht erben möchten.
Sind sich Eltern unschlüssig, ob das Haus vererbt werden soll oder befinden sich deren Kinder in einem eher nicht so guten Verhältnis zueinander, welches im Erbfall Streit hervorbringen könnte, besteht für Eltern die Möglichkeit, ihr Haus noch zu Lebzeiten an eines der Kinder zu verkaufen.
Die Immobilie an eines der Kinder zu verkaufen ist ratsam, wenn Sie sich als Eigentümer bereits zu Lebzeiten dazu entscheiden möchten, was in Zukunft aus der Immobilie wird und wenn Sie mit dem Gedanken spielen, Ihr Haus zu verkaufen, aber ein Wohnrecht an diesem begründen möchten.
Der Hausverkauf zwischen den Eltern und dem Kind ist vorteilhaft zu realisieren, wenn das Kind nach dem Ableben beider Eltern aufgrund des Erbes nicht durch die Regelung der Eigennutzung dazu verpflichtet sein möchte, in das Elternhaus einzuziehen. Bei einem vorzeitigen Verkauf kann das Kind selbst nach dem Ableben der Eltern entscheiden, in der Immobilie zu wohnen, diese zu vermieten oder das Haus zu verkaufen.
Zudem ist mit einem Verkauf an ein Kind oft auch abgesichert, dass die Immobilie weiterhin im Besitz der Familie bleibt. Des Weiteren werden Streitereien zwischen mehreren Erben einer Erbengemeinschaft durch einen Verkauf an eines der Kinder entgegengewirkt.
Außerdem fallen nicht, wie bei der Vererbung oder Schenkung einer Immobilie, für das Kind Erbschafts- und Schenkungssteuern an, wenn das Kind das Elternhaus kauft.
Das Elternhaus kann natürlich auch an eine dritte Person verkauft werden, ganz gewöhnlich wie bei jedem anderen Immobilienverkauf auch.
Für diese Möglichkeit entscheiden sich Eltern häufig, wenn sie im Alter gern bis zu ihrem Ableben in ihrem Haus weiter wohnen möchten und keine Kinder haben oder keines der Kinder bereit ist, das Haus zu kaufen. Gründe für den Verkauf des Elternhauses an eine dritte Person könnten auch sein, dass die Eltern das Haus nicht vererben möchten oder dringend finanzielle Mittel benötigen, um sich einen Platz im Seniorenheim oder in einer altersgerechten Wohngemeinschaft leisten können.
Bei einem vorzeitigen Verkauf an eine dritte Person sollten Besitzer sich allerdings im Klaren sein, dass das Elternhaus zukünftig und langfristig dann nicht weiter in Familienbesitz ist.
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Ratgeber Jetzt erhaltenIn einigen Fällen müssen die Kinder entscheiden, ob sie das Haus ihrer Eltern verkaufen möchten. Wenn beispielsweise beide Eltern verstorben sind, dann können die Erben, also die Kinder, einen Immobilienverkauf durchführen. Diese wären auch dazu berechtigt das Haus zu verkaufen, wenn die Eltern nicht mehr geschäftsfähig sind.
Erbt ein Kind als alleiniger Erbe das Haus seiner Eltern, dann ist es rechtmäßig der neue Eigentümer dieser Immobilie und wird auch als solcher im Grundbuch eingetragen. Erst nach der Eintragung in das Grundbuch kann der Erbe entscheiden, ob dieser in das Elternhaus einziehen und dort wohnen möchte, oder ob das Haus verkauft werden soll. Gründe für einen Verkauf könnte ein anderer Lebensmittelpunkt des Kindes sein oder es könnte sein, dass aus beruflichen Gründen das Elternhaus nicht interessant erscheint.
Erben mehrere Kinder die Immobilie, wird es bezüglich des Hausverkaufs der Eltern schon komplizierter. Mehrere Erben bilden immer eine Erbengemeinschaft und werden gemeinschaftlich im Grundbuch als neue Eigentümer der Immobilie eingetragen.
Soll das Haus auch in diesem Fall verkauft werden, dann müssen alle Erben bzw. im Grundbuch eingetragenen Eigentümer dem Verkauf zustimmen. Ist nur eine einzige Person dagegen, dann kann kein Verkauf durchgeführt werden. Entschließen sich die Erben dazu, gemeinschaftlich das Elternhaus zu verkaufen, dann bekommt jeder Miterbe seinen Anteil des Verkaufserlöses.
Entschließt sich allerdings ein Kind aus der Erbengemeinschaft dazu, das Haus zu kaufen und in diesem zu wohnen, dann müssen alle Miterben dem zustimmen und der Erbe muss die Miterben gleichermaßen auszahlen. Der Grundbucheintrag würde verändert werden und dieser Erbe würde als alleiniger Eigentümer der Immobilie eingetragen werden.
Für den Fall, dass Sie Ihre Immobilie als Erbengemeinschaft verkaufen wollen, stellen wir Ihnen gerne noch mehr Informationen zur Verfügung.
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UNverbindliche Zusammenarbeit AnfragenKinder sind weiterhin auch dazu berechtigt, das Haus ihrer Eltern zu verkaufen, falls entweder beide Elternteile geschäftsunfähig sind oder wenn ein Elternteil verstorben ist und das andere Elternteil geschäftsunfähig ist.
Zu beachten dabei gilt, dass ein Kind im Namen der Eltern den Hausverkauf nur durchführen kann, sofern eine unterschriebene und notariell beurkundete Generalvollmacht der Eltern vorliegt, welche besagt, dass deren Kind für sie handeln darf.
Falls die Generalvollmacht nicht vorliegt, dann muss das Vormundschaftsgericht benachrichtigt und eingeschaltet werden.
Wie auch bei dem Verkauf anderer Immobilien, dabei ist es irrelevant, ob es sich um ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück handelt, muss auch für das Haus der Eltern vorab ein Wert ermittelt werden.
Bei der Wertermittlung ist zu empfehlen, dass der Eigentümer sich Rat von einem Fachmann, wie zum Beispiel einem Makler einholt. Dieser kennt sein Fachgebiet und ermittelt den Wert Ihrer Immobilie präzise und anhand verschiedener Faktoren und Parameter.
Als Makler gehört es zu unserem Maklerservice, den Wert einer Immobilie zu ermitteln. Dafür nutzen wir verschiedene Wertermittlungsverfahren. Sprechen Sie uns gerne an!
Die Wertermittlung stellt die Grundlage für den Verkaufspreis dar und sollte nicht einfach erraten werden oder auf einem „Wunschwert“ basieren. Fundierte Ermittlung und Festlegung des realistischen Wertes und Preises von Immobilien ist zielgerichteter und birgt hohe Erfolgschancen, den bestmöglichen Verkaufspreis zu erzielen und einen abgerundeten Vertragsabschluss durchzuführen.
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