Eine Anbauwand ist eine Wand, die der Grundstückseigentümer an die Wand seines Nachbarn anbaut. Laut § 6 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes spricht man von der „Nachbarwand“ wenn diese als eine Wand, „die den auf der Grenze zweier Grundstücke errichteten oder zu errichtenden Bauwerken als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung zu dienen bestimmt ist“.
Da die Anbauwand hälftig auf dem Nachbargrundstück steht, bedarf sie der Einwilligung des Nachbarn. Der Nachbar darf die Anbauwand für eigene bauliche Maßnahmen nutzen. Die Nachbarrechtsgesetze anderer Bundesländer stimmen in der Definition weitgehend überein.
Unterschied zwischen Anbauwand und Grenzwand
Eine Grenzwand ist nach § 14 Berliner Nachbarrechtsgesetz „die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand“. Der bauliche Unterschied besteht darin, dass die Nachbarwand (Anbauwand) auf der Grenze zweier Grundstücke errichtet wird, während die Grenzwand unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet wird.
Die Nachbarwand bedarf des Einvernehmens beider Nachbarn. Der Erbauer muss sie so errichten, dass sie den Anforderungen des eigenen Bauvorhabens entspricht. Er darf also keine schlechtere Qualitätsmaßstäbe anwenden, braucht aber auch keine höheren Maßstäbe zu berücksichtigen.
Die Anbauwand berechtigt den Nachbarn, selbst anzubauen. Dadurch, dass sie als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung des neuen Bauwerks benötigt wird, wird sie zur Anbauwand. Die Grenzwand hat diese Perspektive zunächst nicht. Errichtet der Nachbar selbst eine Grenzwand an der Grenze zum Nachbargrundstück, muss er die Vorgaben des § 16 Berliner Nachbarschaftsgesetz berücksichtigen. Im Ergebnis kann daraus ein zusammenhängendes Gebäude wie bei einer Anbauwand entstehen.
Die Errichtung einer Anbauwand ist dem Eigentümer schriftlich zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten anzuzeigen. Wer anbaut, hat dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks den „halben Wert der Nachbarwand“ zu vergüten. Die Vergütung kann sich je nach den Umständen ermäßigen oder erhöhen. Sie wird mit der Fertigstellung des Anbaus im Rohbau fällig. Auf Verlangen ist Sicherheit zu leisten.
Um Rechtssicherheit zu schaffen, hält das Gesetz weitere Regelungen bereit, wenn es um den Abriss eines der Bauwerke, die Nichtbenutzung der Nachbarwand, die Beseitigung oder Erhöhung oder die Verstärkung der Nachbarwand geht.