Grundstück

Ein Grundstück ist der abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis des betreffenden Grundbuchblatts unter einer besonderen Nummer eingetragen ist (§ 3 GBO). Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen, den Liegenschaftskatastern, benannt (§ 2 II GBO).

Die Liegenschaftskataster werden von den Kataster- und Vermessungsbehörden der Bundesländer geführt. Sie spielen bei der Ermittlung und Feststellung von Grundstücksgrenzen eine zentrale Bedeutung. Liegenschaftskataster beruhen auf Liegenschaftsverzeichnissen, die im 19. Jahrhundert in den deutschen Ländern eingeführt wurden und der Besteuerung von Grund und Boden dienten. Bei der Einführung des Grundbuchs gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde auf diese Liegenschaftsverzeichnisse zurückgegriffen. Idealerweise stimmt das Liegenschaftskataster mit den Eintragungen im Grundbuch überein.

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Grundstück und Grenzstreitigkeiten

Kommt es zu Grenzstreitigkeiten unter Nachbarn, lassen sich mit der Flurkarte des Liegenschaftskatasters die Grenzen der Flurstücke örtlich nachvollziehen. Grundstücksgrenzen sind heute vermessungstechnisch festgelegte Linien, die ein Grundstück als einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche von einem benachbarten Grundstück trennen. Im Streitfall (Grenzverwirrung § 920 BGB) kann ein Eigentümer mit der Grenzscheidungsklage den Grenzverlauf feststellen lassen, sofern er sich mit dem Nachbarn nicht in einem Grenzfeststellungsvertrag über die Grenze einigt. Ist der Grenzverlauf festgestellt, kann die Grenzabmarkung durchgeführt werden, bei der der festgestellte Grenzverlauf vor Ort eingemessen und durch Grenzsteine gekennzeichnet wird.

§ 903 BGB beschreibt das Herrschaftsrecht des Eigentümers, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Dieses Recht endet an der Grundstücksgrenze. Nach § 905 BGB erstreckt sich das Eigentum am Grundstück über die reine Fläche hinaus auch auf den Erdkörper unter und den Luftraum über der Grundstücksfläche. Einwirkungen in großer Höhe (Überflug von Flugzeugen) oder in der Tiefe (Bergbau) muss der Eigentümer regelmäßig dulden.

Ansonsten beschreibt das Bürgerliche Gesetzbuch eine Reihe weiterer Duldungspflichten, die der Grundstückseigentümer bei Einwirkungen auf sein Grundstück akzeptieren muss. Im Notstand (§ 904) darf die Feuerwehr für Löscharbeiten am Nachbarhaus das Grundstück betreten. Nach § 906 BGB muss der Eigentümer eines Grundstücks vom Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigungen durch Gerüche, Rauch oder Geräusche dulden, soweit sie unerheblich oder ortsüblich sind.

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