Architekten befassen sich mit Planung, Entwurf und Bauausführung von Wohnhäusern, öffentlichen Gebäuden und Industriebauten oder städtebaulichen Projekten. Ihre Arbeit lebt von den technisch-konstruktiven, gestalterischen, ökonomischen und baurechtlichen Anforderungen sowie den Bedürfnissen der Auftraggeber. Architekten arbeiten oft mit Bauingenieuren zusammen, vor allem wenn es um die Planung und Bearbeitung komplexer Bauvorhaben geht.
Das Studium ist an Universitäten und Fachhochschulen möglich. Im Studium werden bauplanerische und städtebauliche Kenntnisse unter Berücksichtigung kultureller, gestalterischer und rechtlicher Aspekte vermittelt. Studieninhalte sind Baukonstruktion, Gebäudekunde, städtebauliches Entwerfen, Innenraumgestaltung, gesellschaftliche, kulturelle und historische Grundlagen des Bauens, darstellende Geometrie, digitale Entwurfstechniken, Tragwerkslehre, Materiallehre, Bauphysik, Denkmalschutz, Architekten-, Bauordnungs- und Planungsrecht, Bauprojektmanagement und Bauökonomie.
Die Eintragung in die Architektenliste und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt/-in“ setzt in der Regel eine vierjährige Mindestregelstudienzeit sowie eine zweijährige berufspraktische Tätigkeit voraus.
Der Architekt schuldet nicht wie der Bauunternehmer das körperliche Bauwerk. Im Ergebnis bewirkt der Architekt durch Planung, Vergabe und Überwachung die Entstehung des Objekts. Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Architekt – Bezahlung
Die Bezahlung erfolgt nach Maßgabe der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die HOAI gliedert die einzelnen Aufgabenbereiche von der Grundlagenermittlung über die Vor-, Entwurfs-, Genehmigungs-, und Ausführungsplanung bis zur Objektüberwachung und Betreuung der Mängelbeseitigung während der Gewährleistung als prozentuale Anteile des finanziellen Gesamtaufwandes.
So macht die Grundlagenermittlung drei Prozent, die Ausführungsplanung 25 und die Objektüberwachung 31 Prozent des Honorars aus. Um eine kostensparende Planung zu gewährleisten, kann der Auftraggeber eine Obergrenze für die Baukosten und für den Architekten ein Erfolgshonorar in Abhängigkeit der vom Architekten zusätzlich eingesparten Kosten vereinbaren.
Die Honorarberechnung erfolgt in Abhängigkeit einer bestimmten Honorarzone und einem Honorarsatz. Durchschnittliche Wohngebäude liegen in der Honorarzone 3. Über den Honorarsatz kann der Auftraggeber verhandeln. Je höher die Baukosten, desto höher ist das Honorar. Die jeweiligen Honorare können speziellen Honorartafeln entnommen werden.
Der Architektenvertrag ist jederzeit kündbar. Erfolgt die Kündigung aus wichtigem Grund, so dass der Architekt die Kündigung zu vertreten hat, verbleibt ihm nur noch der Anspruch auf die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen. Wird fristgerecht gekündigt, hat der Architekt Anspruch auf das volle vertraglich vereinbarte Honorar, abzüglich ersparter Aufwendungen.