Kinder (Nachbarschaftsrecht)

Kinder sind das Gerüst und die Zukunft einer jeden Gesellschaft. Insoweit genießen Kinder auch im Nachbarschaftsrecht gewisse Freiräume. Beschweren sich Nachbarn über den Lärm spielender Kinder im oder vor dem Haus, stellen Gerichte regelmäßig darauf ab, dass Kinderlärm kindgerecht ist und geduldet werden muss. Auf der anderen Seite ist das Ruhebedürfnis der Nachbarn zu berücksichtigen. Soweit Nachbarn vor Gericht ihre Ruhe einklagen, entscheiden Gerichte regelmäßig zu Gunsten der Kinder.

Immobilienverkauf neu gedacht!

Erfahren Sie mehr über unser einmaliges Angebot

Kein Vertrag, keine Verpflichtungen. Lernen Sie uns und unsere Arbeitsweise kennen und entscheiden Sie dann, ob Sie mit uns verkaufen möchten.

UNverbindliche Zusammenarbeit Anfragen

Das Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm betrifft aber nur den typischen Kinderlärm durch Schreien, Lachen oder Toben beim Spielen, der als übliche und normale Ausdrucksform des natürlichen Bewegungs-, Spiel- und Mitteilungsdrang von Kindern bewertet wird. Auch kann von Kindern nicht verlangt werden, dass sie Mittagsruhezeiten anerkennen, da ihr Verhalten nicht mit den gleichen Maßstäben wie bei Erwachsenen gemessen werden darf. Besondere Empfindlichkeiten einzelner Nachbarn bleiben außer Betracht. Abzustellen ist stets auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen.

Die Toleranz endet aber dort, wo der von Kindern verursachte Lärm nicht mehr als kindgerechtes Verhalten gewertet werden kann.

Beispiel: Ein Kind schlägt über längere Zeit hinweg Tennisbälle gegen die Trennwand einer Eigentumswohnung (Saarländisches OLG ZMR 1996, 566).

Kinder und Lärm von Spielplätzen

Auch der Lärm von Kinderspielplätzen muss toleriert werden. Kinderspielplätze in Wohngebieten ergänzen die Wohnungsnutzung und sind unabdingbare Bestandteile von Wohngebieten. Gerichte erkennen daher eine erhöhte Schutzbedürftigkeit von Nachbarn nicht an. Zeitliche Nutzungsbeschränkungen kommen allenfalls in Betracht, wenn ein Kinderspielplatz in unmittelbarer Nähe vor den Wohnräumen eines Nachbarn liegt (BVerwG NJW 1992, 1779). Auch Bolzplätze dienen der spielerischen und sportlichen Betätigung. Sie sind nicht mit normalen Sportanlagen vergleichbar und sind auch mit einem mittleren Geräuschpegel zu akzeptieren. Soweit sich die Gerichte an der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung orientieren, verstehen sie die Lärmrichtwerte nur als Orientierungswerte. Immerhin kommen für Bolzplätze Benutzungsbeschränkungen in Betracht, so dass sie wochentags z.B. nur von 09:00 bis 20:00 Uhr oder sonntags von 15:00 bis 18:00 Uhr genutzt werden dürfen.

Im Falle eines Jugendzeltlagerplatzes wurde die Nachbarklage abgewiesen, weil im Interesse einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens von der Nachbarschaft ein höheres Maß an Toleranz einfordere (BGH MDA 1993, 542). Besonders gering sind die Aussichten, die Einrichtung und den Betrieb von Kindergärten einschränken zu wollen.

Die Kindergartengesetze stellen bewusst auf die räumliche Nähe zum Wohnbezirk der Eltern ab. Hinzu kommt, dass der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz neue Maßstäbe setzt und damit die Nachteile für Nachbarn zusätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen kommen Lärmschutzmaßnahmen in Betracht.

Dieser Eintrag wurde veröffentlicht am . Setze ein Lesezeichen auf den permalink.

Zur Verfügung gestellt von:

immoeinfach.de – Ihr Immobilienexperte

Wir beraten Sie gerne kostenlos zu Ihren Anliegen. Auch beim Verkauf Ihrer Immobilie sind wir für Sie da! Hier finden Sie unsere meistgenutzten Dienstleistungen.

Haus verkaufen und wohnen bleiben Immobilie verkaufen
Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert