Eine Einfriedung ist allgemein eine Anlage an oder auf der Grundstücksgrenze, die das Grundstück nach außen hin abgrenzt und gegen Einwirkungen schützt (Zaun, Mauer). Im Nachbarrecht erhält der Begriff eine besondere Bedeutung dann, wenn ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbar verlangt, dass er sein Grundstück einfriedet.
Die Bundesländer regeln in ihren Nachbarrechtsgesetzen teils unterschiedlich, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Grundstückseigentümer zur Einfriedung seines Grundstücks verpflichtet ist und welche Beschaffenheit eine Einfriedung haben sollte. Im Nachbarrechtsgesetz Berlin ist die Einfriedung in §§ 21 – 26 geregelt.
Vorab ist stets die Frage zu klären, wer einfriedungspflichtig ist. Regelmäßig bestimmen die Nachbarrechtsgesetze, dass jeder Grundstückseigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden hat. Rechtes Nachbargrundstück ist dasjenige, das von der Straße aus betrachtet rechts liegt. Derjenige, der zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die Kosten der Einfriedung zu tragen und ist für die Unterhaltung der Einfriedung verantwortlich.
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Einfriedung – gesetzliche Verpflichtung
Eine gesetzliche Verpflichtung, sein Grundstück einzufrieden, entsteht erst dann, wenn der Nachbar die Einfriedung verlangt. Solange sich der Nachbar nicht äußert, kann jeder Eigentümer sein Grundstück nach Belieben einfrieden.
Im Regelfall muss er dazu beachten, was ortsüblich ist. So bestimmt § 23 NachbGBln ausdrücklich, dass ein Nachbar nur eine ortsübliche Einfriedung, und falls eine solche nicht feststellbar ist, nur einen ca. 1,25 m hohen Zaun aus Maschendraht verlangen kann. Bietet die Einfriedung keinen angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen, so ist derjenige Nachbar, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen, verpflichtet, auf Verlangen des Nachbarn die Einfriedung angemessen auszuführen (z.B. um zu verhindern, dass der Hund den Zaun überspringt).
Die Frage der Ortsüblichkeit beurteilt sich danach, was den örtlichen Verhältnissen entspricht und in Materialauswahl und Höhe nicht aus dem Rahmen fällt. Allgemein übliche Einfriedungen sind Maschendraht- oder Jägerzäune in einer Höhe von ca. 1 – 1,50 Meter. Eine palisadenartige Einfriedung aus Eisenbahnschwellen oder die Errichtung eines Stacheldrahtzaunes wurde von den Gerichten jedenfalls als unzumutbare Beeinträchtigung und als ortsunüblich beurteilt.