Zurück zum
ImmobilienlexikonErbbaurecht
Baugrund ist teuer. Eine Alternative ist das Erbbaurecht. Das Erbbaurecht ist das „unveräußerliche und vererbliche Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten“ (§ 1 ErbbauVO). Die Erbbaurechtsverordnung regelt Details. Erbbaurechte wurden früher oft von Kirchen, Gemeinden und Großgrundbesitzern wegen wohnungspolitischer Überlegungen vergeben. Heute stellt das Erbbaurecht eine günstige Gelegenheit dar, privates Immobilieneigentum zu schaffen.
Damit kommt das Erbbaurecht aus der Sicht des Erbbauberechtigten dem Eigentum nahe. Es entsteht durch einen notariellen Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und dem künftigen Erbbauberechtigten und wird im Grundbuch eingetragen.
Erbbaurecht – Vorteile des Grundstückeigentümers
Die Vorteile aus Sicht des Grundstückeigentümers bestehen darin, dass er sich von seinem Grundstück nicht trennen muss und es dennoch nutzen kann. Er erhält über den Erbbauzins eine laufende Rendite. Steigt der Wert des Grundstücks, kommt ihm die Wertsteigerung zugute. Aus Sicht des Erbbauberechtigten ist vorteilhaft, dass er das Grundstück nicht bezahlen muss und sein Kapital voll und ganz in die Errichtung des Gebäudes investieren kann. Der zu zahlende Erbbauzins stellt eine verhältnismäßig geringe Belastung dar. Nachteilig ist, dass das Gebäude nach Ablauf der Vereinbarung sowie bei Anordnung der Zwangsversteigerung oder bei einem Rückstand mit dem Erbbauzins von mindestens zwei Jahren in das Eigentum des Grundstückseigentümers zurückfällt.
Das könnte Sie auch interessieren:
Haus im Alter verkaufen und Wohnung mietenUnterschied Grundschuld – HypothekDie Belastungsvollmacht im KaufvertragImmobilie verkaufen – trotz KreditSie haben Fragen zum Thema? Schreiben Sie uns gern eine Nachricht