Baugrund ist teuer. Eine Alternative ist das Erbbaurecht. Das Erbbaurecht ist das „unveräußerliche und vererbliche Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten“ (§ 1 ErbbauVO). Die Erbbaurechtsverordnung regelt Details. Erbbaurechte wurden früher oft von Kirchen, Gemeinden und Großgrundbesitzern wegen wohnungspolitischer Überlegungen vergeben. Heute stellt das Erbbaurecht eine günstige Gelegenheit dar, privates Immobilieneigentum zu schaffen.
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Das Wesen des Erbbaurechts erschließt sich besser, wenn man sich vor Augen hält, dass eine auf einem fremden Grundstück errichtete Immobilie notwendigerweise dem Grundstückseigentümer gehört, egal wer der Bauherr ist und wer das Gebäude bezahlt. Eine Ausnahme dazu bildet das Erbbaurecht. Das Gebäude gehört dann dem Erbbauberechtigten, der das Grundstück durch entsprechende Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer nutzen darf. Es berechtigt zum Besitz des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes. Das Gebäude gilt nicht mehr als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und fällt damit nicht in das Eigentum des Grundstückeigentümers. Der Erbbauberechtigte wird also Eigentümer des Bauwerks, während der Grundstückseigentümer weiterhin Eigentümer von Grund und Boden bleibt.
Damit kommt das Erbbaurecht aus der Sicht des Erbbauberechtigten dem Eigentum nahe. Es entsteht durch einen notariellen Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und dem künftigen Erbbauberechtigten und wird im Grundbuch eingetragen.
Regelmäßig wird vereinbart, dass die Belastung des Erbbaurechts oder die Veräußerung der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Notwendigerweise sollte auch die Höhe des Erbbauzinses sowie die Laufzeit des Erbbaurechts vereinbart werden. Die Dauer des Erbbaurechts unterliegt der freien Vereinbarung und beträgt häufig 99 Jahre, kann aber auch individuell bestimmt werden.
Erbbaurecht – Vorteile des Grundstückeigentümers
Die Vorteile aus Sicht des Grundstückeigentümers bestehen darin, dass er sich von seinem Grundstück nicht trennen muss und es dennoch nutzen kann. Er erhält über den Erbbauzins eine laufende Rendite. Steigt der Wert des Grundstücks, kommt ihm die Wertsteigerung zugute. Aus Sicht des Erbbauberechtigten ist vorteilhaft, dass er das Grundstück nicht bezahlen muss und sein Kapital voll und ganz in die Errichtung des Gebäudes investieren kann. Der zu zahlende Erbbauzins stellt eine verhältnismäßig geringe Belastung dar. Nachteilig ist, dass das Gebäude nach Ablauf der Vereinbarung sowie bei Anordnung der Zwangsversteigerung oder bei einem Rückstand mit dem Erbbauzins von mindestens zwei Jahren in das Eigentum des Grundstückseigentümers zurückfällt.
Super geschriebener und informativer Artikel :-). In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen
Hätte ich so gar nicht gewusst, dass es das gibt. Das ist ja durchaus eine tolle Alternative, gerade für Familien, die viele Ländereien besitzen wegen dem Erbzins. Danke für die ausführliche Zusammenstellung