Seit 1.1.2000 sind Nachbarn in derzeit elf Bundesländern verpflichtet, Streitigkeiten in einem Schlichtungsverfahren zu verhandeln, bevor sie ein staatliches Gericht anrufen können. Der Gesetzgeber verpflichtet daher Nachbarn, in einem Nachbarstreit zunächst zu versuchen, sich gütlich zu einigen.
Erst wenn der Schlichtungsversuch erfolglos bleibt und der Schlichter eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt hat, kann der Nachbar Klage beim Amtsgericht einreichen. Wird die Klage sofort eingereicht, kann das Amtsgericht die Klage kostenpflichtig als unzulässig zurückweisen. Der Schlichtungsversuch kann dann nicht nachgeholt werden. Beurteilungsgrundlage für die verschiedensten Fälle ist das Nachbarschaftsrecht.
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Die nachbarschaftliche Rücksichtnahme ist nicht angeboren. Grund für das Schlichtungsverfahren ist, dass gerade nachbarrechtliche Streitigkeiten, wie die zu hoch gewachsene Thujahecke oder ständiger Partylärm, nicht unbedingt durch die ohnehin überlasteten Amtsgerichte geregelt werden müssen, wenn sie auch in einem weniger förmlichen Verfahren kostengünstig und einvernehmlich erledigt werden können.
Schlichtungsverfahren greifen dazu den Gedanken der Mediation auf, bei dem die Streithähne unter der Aufsicht einer neutralen dritten Person gezwungen sind, sich tatsächlich mit ihrem Konflikt und den damit verbundenen Emotionen auseinander zu setzen. Im Idealfall erreicht der Schlichter eine „Win-win-Lösung“, mit der beide Nachbarn auch in Zukunft einträchtig nebeneinander leben können.
Das Schlichtungsverfahren ist nicht überall Pflicht
Nicht alle Bundesländer haben das „Bundesgesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung“ umgesetzt. Vorreiter sind insoweit Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und das Saarland, während in Berlin, Sachsen, Thüringen oder Mecklenburg-Vorpommern eine obligatorische Streitschlichtung nicht vorgesehen ist. Fehlt eine Regelung, kann der Nachbarrechtsstreit direkt vor dem örtlichen Amtsgericht verhandelt werden.
Das Gesetz zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schlichtungsgesetz – BbgSchlG) schreibt den Schlichtungsversuch für folgende Fälle vor: …
- Streitigkeiten wegen Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie ähnlicher Belästigungen und Störungen aus dem privaten Nachbarschaftsbereich;
- Streitigkeiten wegen des Überwuchses von Wurzeln und Zweigen über die Grundstücksgrenze;
- Streitigkeiten wegen Fallobst
- Streitigkeiten wegen eines Grenzbaumes
- Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre (Beleidigung).
Soweit es um Streitigkeiten im Verhältnis von Wohnungseigentümern untereinander geht, gelten die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes, in denen auch das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander geregelt ist. Geht es allerdings um verbale Entgleisungen und persönliche Beleidigungen, muss auch ein Wohnungseigentümer in den Bundesländern mit obligatorischer Streitschlichtung einen Schlichtungsversuch unternehmen.
Der Schlichtung ist bei Beleidigungen unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit einer Nachbarstreitigkeit steht oder nicht.
Die Kosten der Streitschlichtung sind überschaubar. Sie liegen im Durchschnitt die nach Umfang des Verfahrens bei ca. 20 bis 150 €.