Zugewinnausgleich

Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Zugewinn ist also der Ertrag, den beide Ehegatten während ihrer Ehe und damit des Bestehens ihrer Zugewinngemeinschaft erwirtschaften. Ist das Vermögen eines Ehepartners am Ende der Ehe größer als am Anfang, so ist diese Differenz der Zugewinn.

Während der Ehe bleiben die Vermögensmassen beider Ehepartner getrennt. Aufgrund dieser Trennung hat jeder einen eigenen Zugewinn. Der Zugewinn wird am Ende der Ehe so zum Ausgleich gebracht, dass beide Ehepartner einen gleich hohen Vermögenszuwachs haben. Der Zugewinn anlässlich der Scheidung erfolgt nur auf Antrag eines Ehegatten beim Familiengericht. Er erfolgt nicht automatisch wegen der Scheidung.

Berechnung Zugewinnausgleich

Um den Zugewinn zu berechnen, unterscheidet das Gesetz das Anfangsvermögen und das Endvermögen. Stichtag für die Berechnung des Anfangsvermögens ist der Tag der standesamtlichen Trauung. Für das Endvermögen wird auf die Zustellung des Scheidungsantrags abgestellt. Der Zeitpunkt der Trennung ist nicht relevant.

Die Ehegatten sind gegenseitig verpflichtet, auf Verlangen des Anderen Auskunft über den Bestand ihres Vermögens zu erteilen. Um Vermögensverschiebungen zu vermeiden, bezieht sich der Auskunftsanspruch bereits auf den Zeitpunkt der Trennung sowie auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Auf Aufforderung sind Belege vorzulegen.

Als Anfangsvermögen definiert § 1374 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug aller Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Trauung gehörte. Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Übersteigen die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte, kann das Anfangsvermögen auch negativ sein.

Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Auch hier sind Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen (§ 1375 BGB). Zum Endvermögen gehören alle Vermögenswerte, die während der Ehe erworben wurden.

Der Zugewinn wird danach berechnet, dass das Anfangsvermögen von dem Endvermögen in Abzug gebracht wird. Die Differenz stellt den Zugewinn dar. Der Zugewinnausgleich ist ein reiner Geldanspruch. Ungeachtet eventueller Vereinbarungen, kann der Berechtigte nicht verlangen, dass ihm einzelne Vermögensgegenstände übertragen werden.

Beispiel: Partner A hat ein Anfangsvermögen von 50.000 €, Partner B bringt 40.000 € Verbindlichkeiten mit in die Ehe ein. Beide Ehepartner erwirtschaften während der Ehe jeweils ein Endvermögen von 100.000 €. Zusätzlich tilgt B seine Schulden. Der Zugewinn von A beträgt somit 50.000 €, der von B 140.000 €. Die Differenz beträgt 90.000 €. Damit hat A Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 45.000 €.

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