Scheidung

Die Ehe wird unbefristet geschlossen. Wünschen die Eheleute oder ein Ehepartner die Scheidung, müssen sie beim Amtsgericht als Familiengericht einen Scheidungsbeschluss herbeiführen.

Das Scheidungsrecht geht vom Zerrüttungsprinzip aus. Es kommt nicht darauf an, ob ein Ehepartner die Scheidung verschuldet hat. Voraussetzung einer jeden Scheidung ist allein, dass die Ehe gescheitert ist. Nach § 1565 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht mehr zu erwarten ist, dass die Ehegatten sie wiederherstellen wollen.

Das Gesetz vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben, beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder nur ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere der Scheidung zustimmt. Verweigert ein Ehegatte die Scheidung, kann die Ehe auch gegen seinen Willen geschieden werden, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

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Die Ehegatten vollziehen die Trennung dadurch, dass sie ihre Lebens- und Wohngemeinschaft auflösen und möglichst getrennte Haushalte führen. Leben sie innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung getrennt, ist die Trennung von „Tisch und Bett“ zu vollziehen. Kurzzeitige Versöhnungsversuche beeinträchtigen die Trennung nicht.

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, kann die Ehe auf Antrag eines Ehepartners in Härtefällen ausnahmsweise geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung aus Gründen in der Person des anderen eine unzumutbare Belastung darstellen würde (z.B. Alkoholismus, Gewalttätigkeit).

Verfahren Scheidung

Für das Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht gilt der Anwaltszwang. Derjenige, der die Scheidung beantragt, muss einen Rechtsanwalt beauftragen, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht. Sofern der Ehepartner der Scheidung vorbehaltlos zustimmt, braucht er sich nicht anwaltlich vertreten zu lassen. Stellt er eigene Anträge, benötigt einen eigenen Rechtsanwalt.

Wünscht ein Ehepartner, dass auch eine mit der Scheidung verbundene Folgesache (Ehewohnung, Familienwohnhaus, Zugewinnausgleich, Ehegattenunterhalt, Sorgerecht) geklärt wird, kann er beantragen, die Angelegenheit im Verbund mit der Scheidung zu entscheiden. Streitigkeiten über Folgesachen lassen sich aber auch kostengünstig im Wege einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.

Sind beide Ehepartner Miteigentümer einer Immobilie, ändert die Scheidung als solche an den Eigentumsverhältnissen nichts. Unter den Voraussetzungen des § 1568a BGB kann ein Ehegatte im Hinblick auf seine Lebens- und Wohnverhältnisse verlangen, dass ihm der Ehepartner anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt.

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