Veröffentlicht am: 15.11.2017 | Author: Julius Hagen
Zaun mit Haus und Garten im Hintergrund

Nachbarschaftsrecht – Grenzabstände

Angesichts des offensichtlich anstehenden Klimawandels ist jeder Baum wichtig. Bäume, Hecken und Sträucher erweisen sich in heißen Sommermonaten als Wasserspeicher und Schattenspender. Sie sind aber oft auch ein Ärgernis für den Nachbarn. Oft entschärft die Kenntnis der nachbarschaftlichen Vorschriften über die Grenzabstände unter Nachbarn manches unnötige Streitpotenzial. Auch beim Immobilienverkauf in Berlin und Brandenburg ergibt sich oft die Frage nach dem Grenzabstand. Es ist vorteilhaft, wenn Sie einem Kaufinteressenten zuverlässige Antworten bieten können. Gerne leisten wir als Immobilienmakler in Berlin bei allen Anliegen Hilfe.

Welche Grenzabstände muss mein Nachbar einhalten?

Wir leben in Deutschland auf engem Raum zusammen. Zwangsläufig muss jeder auf den Anderen Rücksicht nehmen. Diese Selbstverständlichkeit findet im Nachbarschaftsrecht ihren Niederschlag. Auch im Nachbarschaftsrecht gilt allgemein das Gebot der Rücksichtnahme. Um dieses Gebot zu konkretisieren, hat der Gesetzgeber in den jeweiligen Nachbarschaftsgesetzen der Bundesländer Vorschriften verfasst, die Grenzabstände bestimmen, wenn Sie Bäume, Hecken oder Sträucher pflanzen. Es gibt keine pauschal und allgemein gültigen Grenzabstände. Grenzabstände sind in den Nachbarschaftsgesetzen der Bundesländer teils unterschiedlich geregelt. Jedes Bundesland bestimmt selbst, welche Grenzabstände es vorschreibt.

Grenzabstände für Bäume, Hecken und Sträucher in Brandenburg

Wohnen Sie im Land Brandenburg, finden Sie im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) vom 28. Juni 1996 in Abschnitt 9 unter den §§ 36 – 43 die für Brandenburg maßgeblichen Grenzabstände.

§ 37 lautet: …

„Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 2 m regelmäßiger Wuchshöhe ist ein solcher Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten, dass

  1. bei Obstbäumen ein Abstand von 2 m,
  2. bei sonstigen Bäumen ein Abstand von 4 m und
  3. im Übrigen für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden

beträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen. Bei Bäumen wird der Abstand von der Mitte des Stammes an der Stelle gemessen, an der dieser aus dem Boden tritt. Im Übrigen wird der Abstand von der äußersten Stelle der Anpflanzung gemessen, die der Grenze am nächsten ist. Der doppelte Abstand ist gegenüber Grundstücken einzuhalten, die landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzt oder zu diesem Zweck vorübergehend nicht genutzt werden.“

Konkret bedeutet das folgendes:

Sie wollen Koniferen anpflanzen. Naturgemäß wachsen diese Lieblinge eines jeden Nachbarn regelmäßig über zwei Meter in die Höhe. Sie sollten also bereits bei der Anpflanzung einen Abstand von vier Meter zur Nachbargrenze berücksichtigen (Ziffer 2). Ihre Konifere darf dann 12 Meter in die Höhe wachsen. Planen Sie bereits jetzt eine noch höhere Wuchshöhe, müssen Sie den Grenzabstand noch großzügiger berechnen (Ziffer 3). Obstbäume sind privilegiert, da der Nachbar vom Obstfall profitiert (Ziffer 1).

Eine Ausnahme besteht gemäß § 38 für Anpflanzungen, die Sie hinter einer geschlossenen Einfriedung vornehmen und diese nicht überragen. Haben Sie also auf Ihrer Grenze einen Holzzaun errichtet, dürfen Sie die Koniferen bis zur Höhe des Zauns wachsen lassen. Sobald der erste Trieb über den Zaun lugt, darf Ihr verständnisvoller Nachbar den Rückschnitt bis auf die Höhe des Zauns fordern.

Wohnen Sie an einer öffentlichen Verkehrsfläche, gelten die Grenzabstände für städtische Bäume, Sträucher und Hecken im Hinblick auf Ihr privates Grundstück nicht. So ist es im § 38 Nr. 2 vermerkt. Allerdings steht auch Ihnen als Anlieger das gleiche Recht zu. Ihre Hecke braucht den Grenzabstand nicht einzuhalten, wenn sie an der Grenze zu einer öffentlichen Verkehrsfläche wuchert, zumindest so lange nicht, als sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt und optisch nicht stört.

In Berlin ist das Nachbarschaftsrecht etwas abweichend geregelt. Die Berlin betreffenden Vorschriften finden sich im Berliner Nachbarschaftsrechtsgesetz (NachbG BLN) vom 28. September 1973.

Was ist, wenn Sie die Grenzabstände nicht einhalten?

Missachten Sie die vorgeschriebenen Grenzabstände, kann Ihr Nachbar verlangen, dass Sie die Anpflanzung beseitigen. Alternativ dürfen Sie Ihre Koniferen zurückschneiden, wenn Sie auf diese Weise die Grenzabstände einhalten. Der Beseitigungsanspruch des Nachbarn entfällt jedoch dann, wenn er nicht bis zum Ablauf des zweiten auf die Anpflanzung folgenden Kalenderjahres seinen Beseitigungsanspruch gerichtlich geltend macht. Halten Sie mit Ihren Koniferen mit Blick auf die Wuchshöhe die vorgeschriebenen Grenzabstände zunächst ordnungsgemäß ein, beginnt die Klagefrist, sobald die erste Konifere über die zulässige Höhe hinaus wächst.

Gerne stehen wir Ihnen als erster Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Nachbarschaftsrecht zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.

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