Ehevertrag

Eine Ehe ist trotz aller Romantik nicht nur eine Liebes-, sondern auch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Wer heiratet, sollte sich Gedanken machen, welche rechtlichen Konsequenzen die Ehe nach sich ziehen kann. Die Relevanz zeigt sich spätestens mit Trennung und Scheidung. Wer einen Ehevertrag schließt, handelt vorsorglich. Eheverträge sind keine Misstrauensanträge. Wenn sich die Partner gegenseitig vertrauen, sollte es auch möglich sein, darüber zu sprechen, was geschehen soll, wenn die Ehe einmal scheitert.

In einem Ehevertrag regeln Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner die güterrechtlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse für die Zeit ihrer Ehe oder Partnerschaft und für den Fall der Scheidung individuell (§ 1408 BGB). Das Bürgerliche Gesetzbuch erlaubt unterschiedliche Regelungen und bietet als Standard den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft an. Alternativ können die Partner im Ehevertrag auch den Güterstand der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbaren. Vor allem können sie Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt, zum Zugewinnausgleich oder zum Versorgungsausgleich treffen.

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Kein Ehevertrag – gesetzliche Regelungen

Wer keinen Ehevertrag schließt, muss sich auf die gesetzlichen Standardregelungen verlassen. Diese treffen nicht immer zuverlässig die Interessen der Partner. Eheverträge sind nicht nur für Unternehmer- und Freiberuflerehen zielführend, sondern für alle Paare, die bereits über ein Vermögen verfügen oder aufbauen wollen. Gerade die Gütertrennung vermeidet im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft den im Unternehmensbereich problematischen Zugewinnausgleich und die damit verbundene Einschränkung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit.

Im Idealfall werden Eheverträge vor der Heirat oder während der Ehe geschlossen. Ist die Ehe gescheitert, kann aus Anlass der Scheidung ein Ehevertrag in der Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung den berüchtigten Rosenkrieg vermeiden. Ein abgeschlossener Ehevertrag kann durch die Partner jederzeit abgeändert und den ehelichen Lebensverhältnissen angepasst werden.

Um einen Ehevertrag abzuschließen, genügt ein einfacher schriftlicher Vertrag oder eine mündliche Vereinbarung nicht. Nach § 1410 BGB muss ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner notariell beurkundet werden. Stellvertretung ist möglich, aber wenig zweckmäßig. Sinn der Beurkundungspflicht ist, die Partner vor einem überall geschlossenen Ehevertrag zu schützen und die Information und Belehrung durch den Notar zu ermöglichen.

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